Cas 2003-013N
Argovie
Historique de la procédure | ||
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2003 | 2003-013N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Propagation d'une idéologie (al. 2) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Aucune indication sur l'auteur |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Ecrits |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Aucune indication sur l'idéologie |
Der Beschuldigte hatte im Rahmen eines Internet - Chats unter einem Pseudonym folgende Aussage gemacht: «Solange wir den Juden nicht ausgerottet haben, haben wir den Krieg verloren.» Aufgrund dieser Äusserung wurde er der Rassendiskriminierung angezeigt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde bejahte die öffentliche Verbreitung von rassistischen Ideologien gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB. Rechtliche Erwägungen dazu enthält der vorliegende Entscheid keine.
Der Angeschuldigte wurde wegen Rassendiskriminierung zu einer Busse von Fr. 200.-, bei einer Probezeit von einem Jahr, verurteilt.
Der beschuldigte wird zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse innert einem Monat soll diese in sechs Tage Haft umgewandelt werden. Die Probezeit zur Löschung des Strafregistereintrages wird auf ein Jahr festgesetzt.