Cas 2003-013N

Aussage in Internet- Chat «Solange wir den Juden nicht ausgerottet haben, haben wir den Krieg verloren»

Argovie

Historique de la procédure
2003 2003-013N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Propagation d'une idéologie (al. 2)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Aucune indication sur l'auteur
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Déclarations orales;
Ecrits
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Aucune indication sur l'idéologie

Synthèse

Der Beschuldigte hatte im Rahmen eines Internet - Chats unter einem Pseudonym folgende Aussage gemacht: «Solange wir den Juden nicht ausgerottet haben, haben wir den Krieg verloren.» Aufgrund dieser Äusserung wurde er der Rassendiskriminierung angezeigt.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde bejahte die öffentliche Verbreitung von rassistischen Ideologien gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB. Rechtliche Erwägungen dazu enthält der vorliegende Entscheid keine.

Der Angeschuldigte wurde wegen Rassendiskriminierung zu einer Busse von Fr. 200.-, bei einer Probezeit von einem Jahr, verurteilt.

Décision

Der beschuldigte wird zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse innert einem Monat soll diese in sechs Tage Haft umgewandelt werden. Die Probezeit zur Löschung des Strafregistereintrages wird auf ein Jahr festgesetzt.