Cas 2005-026N
Zurich
Historique de la procédure | ||
---|---|---|
2005 | 2005-026N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde der Jugendrechtspflege verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
---|---|
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
---|---|
Auteurs | Jeunes |
Victimes | Juifs; Personnes noires / PoC; Autres victimes |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Sons / images; Voies de fait |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Extrémisme de droite |
An einem Sonntagabend gegen 22 Uhr hörte sich der Jugendliche Y gemeinsam mit Kollegen in einem Park, der inmitten eines Wohnquartiers lag, so genannten «Rechtsrock» an, und sie sangen diese Lieder mit. Die Liedtexte hatten z.T. rassistische Inhalte wie «Sieg Heil» oder «Nigger I hate your face ». Die Musik wurde in einer Lautstärke abgespielt und mitgesungen, dass Personen in den umliegenden Wohnungen die Musik und die rechtsradikalen Parolen mithören konnten. Die Strafverfahren gegen die Beteiligten wurden separat geführt, siehe auch Entscheid 2004-6 und 2004-021N Datenbank EKR.
Zu einem früheren Zeitpunkt habe der Angeklagte zudem an einem Anlass linksorientierter Organisationen einen von zwei abseits stehenden «Linksorientierten» tätlich angegriffen. Er schlug zuerst in die Seite des Oberkörpers und danach mit einem Eisen- oder Chromstahlrohr auf den Kopf.
Der Jugendstrafrichter hält fest, durch sein Verhalten habe sich der Angeklagte der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB fehlbar gemacht. Des Weiteren sei er der einfachen Körperverletzung, des Lenkens eines Motorfahrrades in angetrunkenem Zustand und ohne den dafür erforderlichen Führerausweis und der Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung schuldig zu sprechen.
Der Richter beurteilt eine Erziehungsmassnahme in Anbetracht aller persönlichen Umstände des Angeklagten als nicht angezeigt. Er verurteilt den Angeklagten in Anwendung von Art. 89 StGB zu einer Busse von Fr. 500.-.
Die Genugtuungsforderung des körperlich verletzten Geschädigten heisst der Jugendrichter gut. Sein Begleiter wird auf den Zivilweg verwiesen.
An einem Sonntagabend gegen 22 Uhr hörte sich der Jugendliche Y gemeinsam mit Kollegen in einem Park, der inmitten eines Wohnquartiers lag, so genannten «Rechtsrock» an, und sie sangen diese Lieder mit. Die Liedtexte hatten z.T. rassistische Inhalte wie «Sieg Heil» oder «Nigger I hate your face ». Die Musik wurde in einer Lautstärke abgespielt und mitgesungen, dass Personen in den umliegenden Wohnungen die Musik und die rechtsradikalen Parolen mithören konnten. Dies war umso leichter, da die Bewohner aufgrund der sommerlichen Temperaturen auf ihren Balkonen sassen oder die Fenster ihrer Wohnungen geöffnet hatten. Der Angeschuldigte war sich bewusst, dass die Leute sie hörten und sich durch sie gestört fühlen könnten. Er wies anlässlich der erfolgten Polizeikontrolle eine Blutalkoholkonzentration von 1.10 Promille auf. Die Strafverfahren gegen die Beteiligten wurden separat geführt, siehe auch Entscheid 2004-6 und 2004-021N Datenbank EKR.
Zu einem früheren Zeitpunkt habe der Angeklagte zudem an einem Anlass linksorientierter Organisationen einen von zwei abseits stehenden «Linksorientierten» tätlich angegriffen. Er schlug zuerst in die Seite des Oberkörpers und danach mit einem Eisen- oder Chromstahlrohr auf den Kopf. Auch zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte in alkoholisiertem Zustand, im Wesentlichen wusste er jedoch noch, was er tat. In diesem Zustand war er auch mit dem Motorfahrrad gefahren, obwohl er keinen Führerausweis dafür besass.
Der Jugendstrafrichter hält fest, durch sein Verhalten habe sich der Angeklagte der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB fehlbar gemacht. Des Weiteren sei er der einfachen Körperverletzung, des Lenkens eines Motorfahrrades in angetrunkenem Zustand sowie ohne den dafür erforderlichen Führerausweis und der Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung schuldig zu sprechen. Da er über 15, aber unter 18 Jahre alt war, komme gemäss Art. 89 StGB die Sanktion des Jugendstrafrechts zur Anwendung.
Zur Vorgeschichte des Jugendlichen hält das Jugendgericht fest, dass sich die Jugendanwaltschaft schon einmal mit ihm befassen musste. Wegen verbotenen Waffentragens sei ihm ein Verweis erteilt worden. Andere Verfahren gegen ihn habe die Jugendanwaltschaft eingestellt. Nach dem Schulaustritt habe er mit Hilfe eines Integrationsprogrammes die Möglichkeit erhalten, eine Anstellung im Rohrleitungsbau anzutreten, mit der Möglichkeit, eine interne Ausbildung zu absolvieren. Ihm gefalle diese Arbeit und sein Arbeitgeber sei mit ihm zufrieden. In seiner Haltung sei er nach wie vor rechtsorientiert. Allerdings habe er sich gemäss eigenen Angaben seit seiner Arbeit im privaten Sicherheitsdienst, die Neutralität erfordere, von der Szene distanziert. Um ihn mit seiner Straftat zu konfrontieren und die Auseinandersetzung mit seiner Gesinnung zu fördern, nahm der Jugendliche über fast ein Jahr regelmässig an einem von einer Behörde durchgeführten «Deliktorientierten Trainingsprogramm» teil und setzte sich ernsthaft mit der Problematik auseinander. Er scheine heute gewillt, Risiken aus dem Weg zu gehen und Straftaten zu vermeiden.
In Anbetracht aller persönlichen Umstände des Angeklagten beurteilt der Richter eine Erziehungsmassnahme als nicht angezeigt. Der Beschuldigte habe als eine Art Wiedergutmachung auf freiwilliger Basis Fr. 500.- an eine gemeinnützige Organisation überwiesen. Es rechtfertige sich deshalb, unter Berücksichtigung aller Umstände, ihn mit einer Busse von Fr. 500.- zu bestrafen.
Die Genugtuungsforderung von Fr. 1000.- des Geschädigten, welcher durch den Angriff des Angeklagten körperlich verletzt wurde, heisst der Jugendrichter gut. Der Begleiter des Geschädigten wird mit seiner Genugtuungsforderung von Fr. 500.- auf den Zivilweg verwiesen.
Der Angeklagte wird der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB, der einfachen Körperverletzung, des Lenkens eines Motorfahrrades in angetrunkenem Zustand und ohne den dafür erforderlichen Führerausweis und der Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung schuldig gesprochen. Er wird in Anwendung von Art. 89 StGB zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Die Genugtuungsforderung des körperlich verletzten Geschädigten heisst der Jugendrichter gut. Der Begleiter des Geschädigten wird auf den Zivilweg verwiesen.