Cas 2006-055N
Schwyz
Historique de la procédure | ||
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2006 | 2006-055N | Die 1. Instanz spricht den Angeklagten frei. |
2007 | 2007-017N | Die 2. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public); |
Mots-clés | |
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Victimes | Personnes noires / PoC; Requérants d'asile |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Sons / images; Voies de fait; Gestes |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Der Angeklagte wird der mehrfachen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) und der versuchten Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Er wird zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von CHF 1'000.- als Zusatzstrafe verurteilt.
Der Angeklagte versuchte mehrmals, zusammen mit einem weiteren Täter (vgl. EKR Datenbank 2006-56), verschiedene Asylunterkünfte in Brand zu setzen. Dies gelang ihnen aber nicht. Nach diesen erfolglosen Versuchen wollten die beiden Angeklagten einige Tage später einen Schwarzen «anfiggen». Zu diesem Zweck fuhren sie zum Bahnhof. Der Angeklagte begab sich zu einem Warenautomaten und begegnete dort einem Schwarzen. Dies teilte der Angeklagte sofort seinem Freund mit. Die Beiden nervten sich über den Schwarzen und entschlossen sich, ihm zu folgen und ihn niederzuschlagen. Der Angeklagte bewaffnete sich mit einem Baseballschläger. Der andere Täter (vgl. EKR-Datenbank 2006-56) zog sich eine Motorradsturmhaube auf und rüstete sich mit einer Kette aus. Als die beiden dem Schwarzen begegneten, zog der Angeklagte den Baseballschläger aus seiner Jackentasche und holte damit auf Kopfhöhe des Opfers aus. Dieser konnte den Schlag mit dem rechten Arm abwehren. Der Angeklagte schlug ein zweites Mal auf den Geschädigten ein und traf ihn wieder am Arm. Einer der beiden Angeklagten stellte dem Opfer ein Bein. Sie beschimpften das am Boden liegende Opfer mit «he, Arschloch, Nigger, go home». Während das Opfer am Boden lag, nahm der Angeklagte das Portemonnaie und das Mobiltelefon des Opfers an sich. Danach liessen die beiden vom Opfer ab und begaben sich wieder zum Auto. Da die Angeklagten aber immer noch wütend auf den Schwarzen waren, wendeten sie das Fahrzeug, um diesen nochmals niederzuschlagen. Der Mitangeklagte verfolgte das Opfer noch einige Meter zu Fuss, liess ihn dann aber auf Geheiss des Angeklagten rennen.
Nach diesem Vorfall begaben sich die Angeklagten wieder zum Bahnhof. Dort sassen sie im Auto und hörten die rassistische CD «Die Härte» der Gruppe «Die Türkenjäger», mit dem von Schnellfeuer einer Maschinenpistole untermalten Text «Noch 30 Sekunden, lauf los Neger». Währendessen kam ihnen ein weiterer Schwarzer entgegen. Die beiden Angeklagten riefen ihm rassistische und beleidigende Worte zu und winkten ihn heran. Der Angeklagte redete in Mundart mit ihm, sagte zu ihm «verpiss dich» und deutete mit Gesten an, er solle sich die Musik anhören. Da der Schwarze Angst bekam, lief er weg. Darüber wurde der Angeklagte wütend, stieg aus dem Auto und nahm mit dem Baseballschläger eine einschüchternde Pose ein. Er nahm den Schläger in die rechte Hand, zog diesen auf und schlug damit in seine linke Hand. Der Schwarze rannte davon. Die beiden Angeklagten verfolgten ihn. Dabei riefen sie mehrmals «Arschloch, Nigger». Infolge Dunkelheit verloren sie ihn aus dem Sichtfeld.
Ausserdem werden dem Angeklagten noch weitere Taten vorgeworfen: Er war zum erwarteten Tatzeitpunkt mit einer noch nicht 16-jährigen Minderjährigen befreundet und vollzog mehrmals mit ihr Geschlechtsverkehr. Zudem soll er in angetrunkenem Zustand (mindestens 1.04 Gewichtspromille) die Beherrschung über das Fahrzeug verloren haben und mit einer Leitplanke kollidiert sein. Ferner soll der Angeklagte drei bis vier Mal auf den Mobiltelefonanschluss eines weiteren Opfers angerufen und dabei jeweils nur «hallo» gesagt und dazu hörbar ins Telefon geatmet haben.
Décision 2006-055N
Das Gericht prüft im vorliegenden Fall, ob der Angeklagte mit seinen Äusserungen rassendiskriminierend im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB gehandelt hat. Dabei äussert es sich nur zum Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit.
Der Begriff der Öffentlichkeit sei im Strafgesetzbuch nicht zwingend ein einheitlicher und daher nicht bei allen Straftatbeständen gleich auszulegen. Ob Öffentlichkeit im Sinne eines bestimmten Straftatbestandes gegeben sei, hänge wesentlich von dem durch die Strafbestimmung geschützten Rechtsgut sowie davon ab, weshalb darin Öffentlichkeit als strafbegründendes Merkmal vorausgesetzt werde. Der Begriff der Öffentlichkeit in Art. 261bis StGB sei in Anbetracht von Sinn und Zweck dieses strafbegründenden Merkmals und mit Rücksicht auf das durch diese Bestimmung geschützte Rechtsgut der Menschenwürde auszulegen. Das kantonale Strafgericht verweist auf die Begriffsdefinition des Bundesgerichts (vgl. BGE 130 IV 111). Als öffentlich gelten ungeachtet der Zahl der Adressaten alle Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Als privat sind Äusserungen anzusehen, die im Familien- oder Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen. Abzustellen ist auf die konkreten Umstände.
Im hier vorliegenden Fall könne nicht von Öffentlichkeit im Sinne der oben wiedergegebenen Definition gesprochen werden. Dem Angeklagten sei es allein darum gegangen, den betreffenden Geschädigten direkt zu beschimpfen, dies aber nicht unter Einbezug einer breiteren Öffentlichkeit. Selbst die Zahl potentieller Zuhörer, welche für die Bejahung der Öffentlichkeit herangezogen werden könnte, dürfte verschwindend klein gewesen sein, da sich der Vorfall an einem Werktag spät abends ereignet habe.
Aufgrund fehlender Öffentlichkeit sei der Angeklagte in diesem Punkt vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB freizusprechen.
Auch im Fall des Abspielens der rassistischen CD sei der Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfüllt, erneut wegen fehlender Öffentlichkeit. Dem Angeklagten ging es darum, lediglich den konkreten Geschädigten zu beschimpfen und nur ihm diese Musik vorzuspielen. Der Angeklagte wird auch hier vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB freigesprochen.
Ebenfalls freigesprochen wird der Angeklagte vom Vorwurf des Raubes, vom Vorwurf der versuchten Brandstiftung in einem Fall und vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage.
Das Gericht spricht den Angeklagten hingegen schuldig der mehrfach versuchten Brandstiftung (Art. 221 Abs 1 i.V.m. Abs. 3 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB), der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr) und der groben Verletzung der Verkehrsregeln im (Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG).
Der Angeklagte wird mit 16 Monaten Gefängnis bedingt und CHF 1'000.- Busse bestraft. Des Weiteren muss er insgesamt CHF 1'000.- Zivilforderungen bezahlen.
Das Gericht spricht den Angeklagten vom Vorwurf der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB frei. Weiter wird er der versuchten Brandstiftung in einem Fall sowie des Raubes und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage freigesprochen.
Die 1. kantonale Instanz spricht den Angeklagten aber der mehrfachen versuchten Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB), der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentrierung, Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr) und der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) schuldig.
Das Gericht verurteilt den Angeklagten zu 16 Monaten Gefängnis bedingt und CHF 1'000.- Busse. Weiter hat er insgesamt CHF 1'000.- an Zivilforderungen zu bezahlen.
Décision 2007-017N
Der Angeklagte wird der mehrfachen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) und der versuchten Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Er wird zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von CHF 1'000.- als Zusatzstrafe verurteilt.