Cas 2007-056N

Einlassverweigerung 1

Soleure

Historique de la procédure
2007 2007-056N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Refus de produits ou de services (al. 5)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Acteurs du secteur tertiaire
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Refus de prestations
Environnement social Loisirs / Sport
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Zwei Türsteher eines Dance Clubs verweigerten dem Opfer den Einlass in das Lokal mit der Begründung, dass auf Geheiss der Geschäftsleitung (siehe EKR-Datenbank 2007-57) keine Angehörigen von Balkanstaaten im Lokal erwünscht seien. An diesem Abend wurde der Geschädigte von einem Team eines Fernseh-senders begleitet, welches alles auf Video aufnahm. Der Beschuldigte Türsteher konnte aber nicht als Urheber der Äusserung ausgemacht werden, da auf der Videoaufnahme die Aussage dem zweiten Türsteher zugeordnet werden konnte. Aus diesem Grund wurde die Strafuntersuchung eingestellt.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.