Cas 2008-008N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2008 | 2008-008N | Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Aucune indication sur l'idéologie |
Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, er habe den sip-züri-Mitarbeiter (sip = Sicherheit Intervention Prävention) auf einem Platz mehrmals öffentlich rassistisch beschimpft und ihm Schläge angedroht. Die sip züri hat keine polizeilichen Kompetenzen. Die Durchsetzung der Ordnung erfolgt auf der kommunikativen und psychologischen Ebene durch Vertrauensbildung und Vermittlung. In kritischen Situationen wird die Polizei beigezogen. Daraus erfolgt, dass die Mitarbeiter der sip züri keine Amtsbefugnis innehaben. Somit ist der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten nicht erfüllt.
Der Sozialarbeiter wurde, gemäss seinen Aussagen, vom Angeschuldigten als «Neger» betitelt. Wörtlich hat dieser folgendes gesagt: «Du bist ein Neger», «Redet nicht mit diesem Neger», «Willst Du eins in die Fresse haben?», «Willst Du eins in die Fresse, du Neger?», «Ja, ruf doch die Polizei, du Neger» und «Wenn die Polizei weg ist, schlag ich dir eins in die Fresse». Das Ganze erfolgte auf einem öffentlichen Platz, wo sich eine Vielzahl von Personen aufhielt und mehrere Verkehrsmittel verkehrten. Folglich ist das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit vorliegend zu bejahen.
Die Äusserungen des Angeschuldigten sprechen dem Geschädigten nicht die Menschenqualität bzw. Existenzberechtigung ab. Dazu kann nicht aufgrund dieser Äusserungen a priori geschlossen werden, dass der Angeschuldigte alle Schwarze als solche ablehnt: Er verkehrt in der linksgerichtete Punkszene, welche nicht als fremdenfeindlich zu betrachten ist. Die Äusserungen haben in vorliegendem Fall ein Zusammenhang mit der Funktion des Geschädigten und nicht mit Fremdenhass.
Dem Angeschuldigten kann damit nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er mit seinen Äusserungen den Geschädigten in strafbarer Weise in dessen Menschenwürde herabsetzen wollte.
Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.