Cas 2010-018N
St-Gall
Historique de la procédure | ||
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2010 | 2010-018N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde tritt nicht auf die Strafanzeige ein. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Journalistes / éditeurs |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Media (Internet inclus) |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Der Angeklagte und Redaktor einer Zeitung schrieb einen Artikel mit dem Titel «Quartiere unter der Lupe». Es ging dabei um die Darstellung einiger Ergebnisse aus einer Bevölkerungsbefragung zur Lebensqualität in den Quartieren. Dem Artikel war ein Bild von einer Bushaltestelle im Quartier Neudorf mit dem Text: «Neudorf: Tiefes Sicherheitsempfinden, aber weg will doch niemand» beigefügt. Das Bild zeigte dunkel- und hellhäutige Personen, Personen mit Kappe, Kopftuch oder ohne Kopfbedeckung und eine dunkelhäutige Frau mit Kinderwagen. Ein Zeitungsleser reichte Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ein.
Gemäss Strafverfolgungsbehörde fehle es in dem Fall bereits an dem subjektiven rassendiskriminierenden (Eventual-)Vorsatz des Angeklagten. Die Berichterstattung sei objektiv erfolgt, stütze sich nachvollziehbar auf die Ergebnisse der Befragung und verwende ein ungestelltes Alltagsbild. Auch eine objektive Diskriminierung liege nicht vor. So setze eine Diskriminierung eine unbegründete oder unverhältnismässige Differenzierung voraus, was im vorliegenden Fall nicht erkennbar sei. Eine Prüfung der weiteren Tatbestandselemente werde dadurch hinfällig.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde tritt nicht auf die Strafanzeige ein.