Cas 2015-010N
Zurich
Historique de la procédure | ||
---|---|---|
2015 | 2015-010N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
---|---|
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase); Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
---|---|
Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Angeklagte hatte einen antisemitischen Kommentar gepostet.
“ Gemäss der Strafverfolgungsbehörde hat er dadurch öffentlich eine Gruppe von Personen wegen ihrer Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert oder Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit geleugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen gesucht, was nach Art. 261bis StGB strafbar ist.
Der Beschuldigte postete auf einer öffentlichen Facebook-Seite, die zu pro-palästinensischen Aktionen aufrief, bewusst und gewollt folgenden Beitrag: „Die Juden wurden jeder jahundert ausgerottet es wird mal wieder zeit das ein wie Kaiser Nero oder Aleksander der grosse. Oder onkel Adolf.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Ausserdem wird er mit einer Busse vom CHF 300.00 bestraft und die Verfahrenskosten werden ihm auferlegt, jedoch zur Hälfte definitiv abgeschrieben.