Cas 2015-017N
Argovie
Historique de la procédure | ||
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2015 | 2015-017N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Beschuldigte veröffentlichte auf einer von jedermann einsehbaren Facebook-Seite folgenden Eintrag: „Sie hassen uns sowieso… Egal was wir machen sie werden uns immer hassen immer… Da kann man nichts ändern… Also versammeln wir uns und laufen durch die strassen und geben unser antwort und steinigen jeden zionist in judenviertel“.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Ausserdem wird er mit einer Busse vom CHF 500.00 bestraft, welche bei schuldhafter Nichtbezahlung durch eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen ersetzt wird. Schliesslich werden ihm auch die Verfahrenskosten auferlegt.