Cas 2015-017N

Antisemitischer Facebook Eintrag: „[…] steinigen jeden zionist […]“

Argovie

Historique de la procédure
2015 2015-017N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme

En fait / faits

Der Beschuldigte veröffentlichte auf einer von jedermann einsehbaren Facebook-Seite folgenden Eintrag: „Sie hassen uns sowieso… Egal was wir machen sie werden uns immer hassen immer… Da kann man nichts ändern… Also versammeln wir uns und laufen durch die strassen und geben unser antwort und steinigen jeden zionist in judenviertel“.

Décision

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Ausserdem wird er mit einer Busse vom CHF 500.00 bestraft, welche bei schuldhafter Nichtbezahlung durch eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen ersetzt wird. Schliesslich werden ihm auch die Verfahrenskosten auferlegt.