Cas 2015-038N
Berne
Historique de la procédure | ||
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2015 | 2015-038N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Autorité/Instance | Autorité de poursuite compétente |
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies; Requérants d'asile; Autres victimes |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Media (Internet inclus) |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Der Beschuldigte äusserte sich zu einem auf einer Anti-Asyl-Seite geposteten Artikel mit dem Titel „Franz Martin fühlt sich enttäuscht: Asylbewerber gehören nicht in eine Villa“ wie folgt: „Riese verdammti Sauerei!!!! Irgendwann ist das Fass voll, dann werden wir zur Selbstjustiz greifen!!!! Ab ins Boot und zurück in die wüste!!!!!“. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde diskriminierte er damit öffentlich und in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Art und Weise syrische Asylbewerber wegen ihrer Ethnie und rief zu Hass und Diskriminierung auf, was nach Art. 261bis Abs. 4 beziehungsweise Abs. 1 StGB strafbar ist.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 120.00, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Auf den Widerruf zweier bereits in anderen Urteilen (Winterthur und Baden) ausgesprochenen Geldstrafen wird verzichtet. Ausserdem werden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt.