Cas 2015-038N

Syrier-feindlicher Internet-Kommentar: "[...] Ab ins Boot und zurück in die wüste!!!!!"

Berne

Historique de la procédure
2015 2015-038N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Autorité/Instance Autorité de poursuite compétente
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1);
Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies;
Requérants d'asile;
Autres victimes
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Media (Internet inclus)
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Der Beschuldigte äusserte sich zu einem auf einer Anti-Asyl-Seite geposteten Artikel mit dem Titel „Franz Martin fühlt sich enttäuscht: Asylbewerber gehören nicht in eine Villa“ wie folgt: „Riese verdammti Sauerei!!!! Irgendwann ist das Fass voll, dann werden wir zur Selbstjustiz greifen!!!! Ab ins Boot und zurück in die wüste!!!!!“. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde diskriminierte er damit öffentlich und in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Art und Weise syrische Asylbewerber wegen ihrer Ethnie und rief zu Hass und Diskriminierung auf, was nach Art. 261bis Abs. 4 beziehungsweise Abs. 1 StGB strafbar ist.

Décision

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 120.00, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Auf den Widerruf zweier bereits in anderen Urteilen (Winterthur und Baden) ausgesprochenen Geldstrafen wird verzichtet. Ausserdem werden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt.