Cas 2015-040N

Äusserung in Kommentarspalte von «Blick am Abend»: „A.E.G. Asylanten-Entsorgungs-Gerät“

St-Gall

Historique de la procédure
2015 2015-040N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Musulmans;
Etrangers et membres d'autres ethnies;
Requérants d'asile
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique;
Sons / images
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Hostilité à l'égard des personnes musulmanes;
Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Auf der Internetseite von „Blick am Abend“ erschien ein Bericht mit dem Titel „Ungarn mobilisiert tausende Polizisten, um den Flüchtlingsstrom aus Serbien unter Kontrolle zu bringen“. Darunter befand sich der Hinweis auf die Facebook-Aktion „Welcome Challenge“, bei der es darum ging, Flüchtlingen in irgendeiner Weise zu helfen. Der Beschuldigte kommentierte diesen Bericht, indem er ein Bild veröffentlichte, welches einen Galgen zeigte und mit „A.E.G. Asylanten-Entsorgungs-Gerät“ beschriftet war. Dazu fügte er den Kommentar „Ja am strik!“ an. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde sprach der Beschuldigte durch diese mittels Wort und Bild getätigte Äusserung den damals an der serbisch-ungarischen Grenze befindlichen, vorwiegend syrischen Flüchtlingen das Recht auf Leben ab und setzt sie auf menschenunwürdige Weise herab. Die Strafverfolgungsbehörde war der Ansicht, der Beschuldigte habe mit Willen und Wissen gehandelt und sein Kommentar habe allein aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und Glaubenszugehörigkeit auf die (seiner Ansicht nach muslimischen) syrischen Flüchtlinge abgezielt, was nach Art. 261bis StGB strafbar ist.

Décision

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 90.00, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 500.00, welche bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen umgewandelt wird, verurteilt. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.