Cas 2016-012N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2016 | 2016-012N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits; Communication électronique |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Antisémitisme; Extrémisme de droite |
Der Beschuldigte postete von seinem Computer aus auf der Social-Media-Plattform Facebook antisemitische Äusserung.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass die Publikation einer unbestimmten Vielzahl von Benutzern zugänglich gewesen sei, und es sich somit um eine öffentliche Äusserung handle, die in den Anwendungsbereich des Art. 261bis StGB falle. Auch ist die zuständige Strafverfolgungsbehörde der Meinung, dass der Beschuldigte in eindeutig bestimmbarer Weise die Religionsgemeinschaft der Juden in ehrverletzender Weise in ihrer Würde herabgesetzt habe und zu Hass und nicht sachlich begründeter Ungleichbehandlung aufgerufen habe. Zudem habe er dazu aufgerufen, die Juden „auf die Strasse zu jagen, um eine bessere Welt zu schaffen“, was nach Meinung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zumindest als rassistische Hetze, aber auch als Aufruf zur Ausrottung im Sinne des Absprechens der Existenzberechtigung verstanden werden könne. Sie befindet, dass dies der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe. Zudem hätte er diese Äusserung publizieren wollen und um die weltweite Verbreitung via Facebook gewusst.
Der Beschuldigte postete von seinem Computer aus auf der Social-Media-Plattform Facebook folgende Äusserung: „Es isch Zit cho wo mir Ziviliste die scheiss Jude uf de Strass jage münd um e besseri Welt schaffe.... Regierige machät e auge zue und häbet de arsch de Israelischeuchtlene ane!!!"
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 800.00.