Cas 2016-026N
Thurgovie
Historique de la procédure | ||
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2016 | 2016-026N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Propagation d'une idéologie (al. 2) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Ecrits |
Environnement social | Voisinage; Lieux publics |
Idéologie | Antisémitisme |
Der Angeklagte hatte mindestens sieben Mal antisemitische Radiobotschaften über Amateurfunkrelais in einem Umkreis von etwa 4 km um sein Haus verbreitet.
Der Beschuldigte verbreitete im Umkreis von ca. 4 km um seinen Wohnort mindestens sieben Mal Funksprüche über Amateurfunkrelais. Dadurch erreichte er ein grosses Publikum von Amateurfunkkonzessionären. Folgend sind auszugsweise Zitate seiner Äusserungen enthalten:
„Um ihr riesiges Verbrechen zu vertuschen, habe sie die Lüge erfunden vom jüdischen Holocaust“
„Die Juden unterwanderten oder gründeten den Bund der Jesuiten, nämlich der Jude Ignaz von Loyola, mit den genau gleichen Zielen wie die jüdische Freimaurerei, nämlich dem Ziel der jüdischen Weltherrschaft.“
Ferner hielt sich der Beschuldigte in einem Einkaufszentrums auf, wo er Passanten ansprach und ihnen zum Zwecke der Verunglimpfung der Juden selbst erstellte Kopien von Ausdrucken aus dem Internet mit den Titeln «Jüdische Talmud-Zitate» und «Zitate aus dem Talmud - Das «Heilige Buch» der Juden» sowie Kopien eines Schriftstücks mit dem Titel «Der Talmud, Oft genannt — kaum bekannt» anbot oder abgab. In diesen Schriftstücken sind angebliche Zitate scheinbar jüdischer Personen abgedruckt, welche im Gesamtzusammenhang den Anschein erwecken, dass Juden andere Glaubensrichtungen und Völker sowie deren Anhänger diffamieren. Auch Auszüge aus dem Buch „Die Weisen von Zion“ wurde verwendet.
In der Kopie «Jüdische Talmud-Zitate» ist beispielhaft folgendes Zitat abgedruckt:
„Wir Juden betrachten unsere Rasse als überlegener als jede andere Rasse auf dieser Erde und wir wollen keine Verbindung mit anderen Rassen eingehen, sondern wir wollen über sie herrschen und triumphieren.“
Ferner wollte der Beschuldigte eine von seinen Kopien einer Passantin aus den Händen reisen, im Verlauf dieser Handlung schlug er mit seiner Faust zu und verletzte so die Passantin.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1, 2 und 4 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Fernmeldegesetz gemäss Art. 51 FMG sowie der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00 unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft und mit einer Busse von CHF 400 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage. Ferner wird er mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.00 bestraft. Der Vollzug dieser Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 1.5 Jahren aufgeschoben. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 6046.00.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00 unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft und mit einer Busse von CHF 400. Ferner wird er mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.00 bestraft. Der Vollzug dieser Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 1.5 Jahren aufgeschoben.