Cas 2016-032N
St-Gall
Historique de la procédure | ||
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2016 | 2016-032N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC; Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Loisirs / Sport |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine); Racisme (couleur de peau) |
Zwischen dem Beschuldigten, welcher mit seinen Brüdern zusammen unterwegs war, und den sich im Dienst befindenden Securitas-Mitarbeitern kam es zu einer Auseinandersetzung. Der Beschuldigte soll tätlich geworden sein und sich bedrohlich verhalten haben.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Zwischen dem Beschuldigten, welcher mit seinen Brüdern zusammen unterwegs war, und den sich im Dienst befindenden Securitas-Mitarbeitern kam es zu einer Auseinandersetzung. In deren Verlauf soll der Beschuldigte gewisse Securitas-Mitarbeiter als „Scheiss Niger“, „Scheiss-Deutscher“ und „Arschloch“ bezeichnet haben. Es fielen angeblich weitere ehrverletzende oder provozierende Äusserungen. Der Beschuldigte soll tätlich geworden sein und sich bedrohlich verhalten haben.
Gegen den Beschuldigten wurde wegen Rassendiskriminierung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen Beschimpfung Strafanzeige erstattet.
Der Beschuldigte bestreitet, sich beleidigend gegenüber den Securitas-Mitarbeitern geäussert oder diese tätlich angegriffen zu haben. Er gibt an, dass er versucht habe, den Streit zu schlichten und seine beiden Brüder zurückgehalten habe. Ferner wurde durch einer Videoüberwachungsanlage das Geschehene aufgenommen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.