Cas 2016-034N

«You N***** don't tell me, what to do»

Bâle-Ville

Historique de la procédure
2016 2016-034N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Propagation d'une idéologie (al. 2)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Autorités / administration / armée
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Der Beschuldigte bezeichnete einen Sicherheitsangestellten in einem Bundesempfangszentrum mehrfach als „Nigger“ resp. „Fuck You Nigger» und äusserte, dass er wegen solcher „Nigger“ wie dem Geschädigten aus den USA geflohen sei. Trotz mehrerer Aufforderungen, damit aufzuhören, setzte der Beschuldigte nach und äusserte ebenso öffentlich „You Nigger don't tell me, what to do!".
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ist der Auffassung, dass der Beschuldigte mit seinen Äusserungen Menschen mit dunkler Hautfarbe herabgesetzt und ihnen die Existenzberechtigung öffentlich abgesprochen habe und so die Gefahr von Nachahmern geschaffen habe, welche diese auf Herabsetzung einer Rasse gerichtete Denkweise öffentlich verbreiten könnten.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 310.00.