Cas 2016-034N
Bâle-Ville
Historique de la procédure | ||
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2016 | 2016-034N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Propagation d'une idéologie (al. 2) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Autorités / administration / armée |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Der Beschuldigte bezeichnete einen Sicherheitsangestellten in einem Bundesempfangszentrum mehrfach als „Nigger“ resp. „Fuck You Nigger» und äusserte, dass er wegen solcher „Nigger“ wie dem Geschädigten aus den USA geflohen sei. Trotz mehrerer Aufforderungen, damit aufzuhören, setzte der Beschuldigte nach und äusserte ebenso öffentlich „You Nigger don't tell me, what to do!".
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ist der Auffassung, dass der Beschuldigte mit seinen Äusserungen Menschen mit dunkler Hautfarbe herabgesetzt und ihnen die Existenzberechtigung öffentlich abgesprochen habe und so die Gefahr von Nachahmern geschaffen habe, welche diese auf Herabsetzung einer Rasse gerichtete Denkweise öffentlich verbreiten könnten.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Er wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 310.00.