Cas 2016-059N

Abspielen rassistischer Lieder und Pöbeleien im Zug 2

Zurich

Historique de la procédure
2016 2016-059N Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Musulmans;
Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales;
Sons / images;
Voies de fait;
Gestes
Environnement social Lieux publics
Idéologie Hostilité à l'égard des personnes musulmanes;
Racisme (couleur de peau);
Extrémisme de droite

Synthèse

Der Beschuldigte hat zusammen mit einer anderen Person während einer Zugfahrt in stark angetrunkenem Zustand laute Musik mit rassistischem Inhalt abspielen lassen. Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.

En fait / faits

Der Beschuldigte hat zusammen mit einer anderen Person während einer Zugfahrt in stark angetrunkenem Zustand laute Musik mit rassistischem Inhalt wie «ein Neger auf dem Fahrrad» und «Salafist, weil du ein armes Würstchen bist, du hast kein Job und fühlst dich allein, ein bisschen Hass muss sein» abspielen lassen, so dass sich die anderen Bahnreisenden gestört fühlten. Als sich zwei Bahnreisende darüber beschwerten und von dem Kollegen des Beschuldigten als «Arbeitsmigranten» beschimpft wurden, welche «vergast werden sollten», stimmte der Beschuldigte dieser Äusserung zu. Daraufhin vermieden die beiden Frauen den Blickkontakt zu den Beschuldigten. Sodann fokussierte sich der Beschuldigte auf eine männliche Person in einem karierten Hemd, wobei es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit dieser kam. Bei der Ankunft stiegen alle beteiligten Bahnreisenden aus, wobei der Mann im karierten Hemd wieder zurück in den Zug flüchtete, als er sah, dass die Beschuldigten draussen auf ihn warteten. In der Folge stieg der Kollege des Beschuldigten erneut in den Zug und trat den Mann mit den Füssen. Ein bisher unbeteiligter männlicher Passant ging dazwischen, riss den Kollegen des Beschuldigten aus dem Zug und drückte ihn auf dem Perron zu Boden bis die Polizei eintraf. Sodann wurden die Beschuldigten auf den Polizeiposten geführt, wo sie sich äussert aggressiv verhielten, den Hitlergruss zeigten, «Heil Hitler» riefen und die Polizisten beschimpften.

Décision

Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1’350.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Zusätzlich wird dem Beschuldigten eine Busse von CHF 100.00 auferlegt, bei schuldhaftem nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 1’019.45 werden dem Beschuldigten auferlegt.