Cas 2017-043N
Valais
Historique de la procédure | ||
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2017 | 2017-043N | Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigte. Er wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1) |
Objet de protection | Race; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs; Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Sons / images; Propagation de matériel raciste |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Antisémitisme; Racisme (nationalité / origine); Extrémisme de droite |
Der Beschuldigte fuhr mit seinem Auto aus einem Parkhaus und brachte dabei einen Aufkleber mit Hakenkreuz und rassistische Aufschrift am Ticketautomaten an. Dies war auf dem Video der Überwachungskamera zu sehen. Bei einer Personenkontrolle konnten im Etui des Mobiltelefons des Beschuldigten zwei weitere Aufkleber mit einem Hakenkreuz und rassistische Aufschrift.
Der Beschuldigte fuhr mit seinem Auto aus einem Parkhaus und brachte dabei einen Aufkleber mit Hakenkreuz und Aufschrift «Ausländer RAUS!» am Ticketautomaten an. Bei einer Personenkontrolle konnten im Etui des Mobiltelefons des Beschuldigten zwei weitere Aufkleber mit einem Hakenkreuz und der Aufschrift «Die Juden sind unser Unglück» sichergestellt werden. Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 74.00, ausmachend CHF 3’000.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 550.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 450.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.