Cas 2017-043N

Anbringen eines rassistischen Aufklebers auf Ticketautomaten

Valais

Historique de la procédure
2017 2017-043N Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigte. Er wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1)
Objet de protection Race;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs;
Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Sons / images;
Propagation de matériel raciste
Environnement social Lieux publics
Idéologie Antisémitisme;
Racisme (nationalité / origine);
Extrémisme de droite

Synthèse

Der Beschuldigte fuhr mit seinem Auto aus einem Parkhaus und brachte dabei einen Aufkleber mit Hakenkreuz und rassistische Aufschrift am Ticketautomaten an. Dies war auf dem Video der Überwachungskamera zu sehen. Bei einer Personenkontrolle konnten im Etui des Mobiltelefons des Beschuldigten zwei weitere Aufkleber mit einem Hakenkreuz und rassistische Aufschrift.

En fait / faits

Der Beschuldigte fuhr mit seinem Auto aus einem Parkhaus und brachte dabei einen Aufkleber mit Hakenkreuz und Aufschrift «Ausländer RAUS!» am Ticketautomaten an. Bei einer Personenkontrolle konnten im Etui des Mobiltelefons des Beschuldigten zwei weitere Aufkleber mit einem Hakenkreuz und der Aufschrift «Die Juden sind unser Unglück» sichergestellt werden. Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.

Décision

Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 74.00, ausmachend CHF 3’000.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 550.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 450.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.