Cas 2018-023N

«Ein toter Muslem ist ein guter Muslem»

Argovie

Historique de la procédure
2018 2018-023N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Musulmans
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Internet (sans réseaux sociaux)
Idéologie Hostilité à l'égard des personnes musulmanes

Synthèse

Der Angeklagte hatte auf der Website www.haus-der-religionen.ch eine islamfeindliche Nachricht hinterlassen.
Nach Ansicht der zuständigen Strafverfolgungsbehörde hat der Beschuldigte vorsätzlich, durch Schrift eine Gruppe von Personen wegen ihrer Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert.

En fait / faits

Der Beschuldigte hinterliess auf der Website www.haus-der-religionen.ch eine Nachricht mit folgendem Inhalt: « Jetzt ist wirklich genug, Spanien zeigt. nur ein toter Muslem ist ein guter Muslem. »

Décision

Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 I StGB), schuldig erklärt. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 400.00. Die Kosten des Verfahrens und Polizei im Umfang von CHF 1500.00 werden der Beschuldigten auferlegt.