Cas 2018-052N
Bâle-Ville
Historique de la procédure | ||
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2018 | 2018-052N | Die beschuldigte Person wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Rassendiskriminierung, mehrfachen Beschimpfung und mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs); Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Antisémitisme |
Während seiner Überstellung zur Polizeistation schrie der Beschuldigte: «Was musstet ihr mich vor dem Drecksjudenfriedhof kontrollieren. Das ist ein Volk, das vernichtet gehört.» Die beschuldigte Person wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Rassendiskriminierung, mehrfachen Beschimpfung und mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt.
Bei einer Polizeikontrolle aufgrund des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz reagierte der Beschuldigte, der sich mitten im Drogenkonsum befand, aggressiv auf die Polizisten, indem er sie körperlich bedrohte und anschließend wiederholt beleidigte.
Während seiner Überstellung zur Polizeistation betitelte der Beschuldigte den Polizisten D. als «dummen Wichser», womit er ihn in der Ehre verletzte. Weiter schrie er: «Was musstet ihr mich vor dem Drecksjudenfriedhof kontrollieren. Das ist ein Volk, das vernichtet gehört.» Damit rief der Beschuldige öffentlich zur Diskriminierung der Juden auf und brachte seinen Hass gegenüber diesen zum Ausdruck.
Das Verhalten des Beschuldigte erfülle die Voraussetzungen für die folgenden Straftaten: Art. 177 StGB, Art. 261 bis StGB, Art. 285 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG und Art. 49 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldige habe im Sinne von Art. 261bis StGB öffentlich zur Diskriminierung der Juden aufgerufen und seinen Hass gegenüber diesen zum Ausdruck gebracht.
Die beschuldigte Person wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Rassendiskriminierung, mehrfachen Beschimpfung und mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Er wird mit einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen (Art. 40 StGB und Art. 41 StGB) und einer Busse von CHF 300.00 bestraft.