Cas 2019-003N

«Wenn ich eine Banane werfen würde, würdest du wie ein Affe die Banane holen?"

Lucerne

Historique de la procédure
2019 2019-003N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 I StGB.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Loisirs / Sport
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Die beschuldigte Person hat auf einem Fussballplatz eine andere Person, in Anwesenheit von fussballspielenden Kindern und diversen Zuschauenden, als «Drecksneger» beschimpft und ihm gesagt «Wenn ich eine Banane werfen würde, würdest du wie ein Affe die Banane holen». Mit diesen Äusserungen hat er die Person öffentlich wegen seiner «Rasse» oder Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt.

En fait / faits

Die beschuldigte Person hat auf einem Fussballplatz eine andere Person, in Anwesenheit von fussballspielenden Kindern und diversen Zuschauenden, beschimpft.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 I StGB. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von CHF 300.00.