Cas 2020-003N
Zurich
Historique de la procédure | ||
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2020 | 2020-003N | Die zuständige Jugendstrafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1); Propagation d'une idéologie (al. 2); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers; Jeunes |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Communication électronique; Sons / images |
Environnement social | Milieu scolaire; Médias sociaux |
Idéologie | Aucune indication sur l'idéologie |
Ein Schüler hat seinen jüdischen Mitschülern via WhatsApp in einem privaten Chat und auch in einem Klassen-Chat nationalsozialistische Bilder und Symbole geschickt. Die Behörde haben entschieden, dass der Klassen-Chat ein privater Raum ist. Das Strafverfahren wird eingestellt.
Ein Schüler hat seinen jüdischen Mitschülern via WhatsApp in einem privaten Chat und auch in einem Klassen-Chat nationalsozialistische Bilder und Symbole geschickt.
Öffentlich bedeutet, dass die fraglichen Äusserungen o.ä. an einen grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis gerichtet sein müssen (vgl. BGE 123 IV 202, 208, BGE 126 IV 177 jeweils mit weiteren Hinweisen).
Diese Anforderung ist vorliegend nicht erfüllt, da es sich beim Klassen-Chat um einen Chat handelte, dessen Mitglieder eben genau durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden waren. Die Äusserungen wurden somit in einem privaten und nicht in einem öffentlichen Rahmen gemacht (vgl. MJ 19.000120).
Die zuständige Jugendstrafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.