Cas 2020-050N
Bâle-Ville
Historique de la procédure | ||
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2020 | 2020-050N | Die Beschuldigte hat sich der Beschimpfung und der Rassendiskriminierung schuldig gemacht. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Die Beschuldigte hat die dunkelhäutige Hotelangestellte öffentlich durch «Negerfotze» sowie «afrikanische Hure» herabgestetzt. Dadurch hat sie sich der Beschimpfung und der Rassendiskriminierung schuldig gemacht.
Die Beschuldigte setzte die dunkelhäutige Hotelangestellte öffentlich in der mit diversen Gästen und Angestellten besetzten Lobby als «Negerfotze» sowie «afrikanische Hure» herab. Ausserdem beschimpfte sie die Geschädigte, indem sie ihr unterstellte, sich nur in der Schweiz aufzuhalten, um «Schwänze zu blasen».
Die Beschuldigte hat die Anklägerin öffentlich durch Worte wegen ihrer Rasse und Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt, indem sie sie in der mit diversen Gästen und Angestellten besetzten Lobby als «Negerfotze» sowie «afrikanische Hure» bezeichnete. Ausserdem beschimpfte sie die Geschädigte in einer deren Ehre verletzenden Weise.
Die Beschuldigte hat sich der Beschimpfung und der Rassendiskriminierung schuldig gemacht. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.00. Die Probezeit eines zuvor gewährten ersten Aufschubs wird um ein Jahr verlängert und die Probezeit eines zweiten Aufschubs wird widerrufen. Diese letzte Strafe ist daher vollziehbar.