Cas 2020-052N

«Araberfresse», «Scheiss-Araber», «Kameltreiber» und «Scheiss-Ausländer»

Lucerne

Historique de la procédure
2020 2020-052N Die Beschuldigte hat sich der Beschimpfung und der Rassendiskriminierung schuldig gemacht.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Ethnie
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies;
Autres victimes
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Der Beschuldigte habe den Ankläger als «Araberfresse», «Scheiss-Araber», «Kameltreiber» und «Scheiss-Ausländer» betitelt und gesagt, dass sie (die Ausländer) sich verpissen sollen, diese ein Saupack seien, er (der Ankläger) die Schweiz verlassen solle und er (der Beschuldigte) «Schweizer Elite» sei. Die Beschuldigte hat sich der Beschimpfung und der Rassendiskriminierung schuldig gemacht.

En fait / faits

Der Beschuldigte hat vor einem Restaurant anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Ankläger, und zuvor in einem anderen Lokal, der Ankläger sowie alle anwesenden Ausländer als «Araberfresse», «Scheiss-Araber», «Kameltreiber» und «Scheiss-Ausländer» betitelt und gesagt, dass sie (die Ausländer) sich verpissen sollen, diese ein Saupack seien, er (der Ankläger) die Schweiz verlassen solle und er (der Beschuldigte) «Schweizer Elite» sei.

En droit / considérants

Mit diesen Worten und Bezeichnungen setzte der Beschuldigte in der Öffentlichkeit wissentlich und willentlich der Ankläger und die weiteren anwesenden Personen mit ausländischer namentlich vorwiegend arabischer Herkunft wegen ihrer Rasse und Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise - namentlich durch das Absprechen der Daseinsberechtigung und die Bezeichnung als minderwertig - herab und diskriminierte sie.

Décision

Die Beschuldigte hat sich der Beschimpfung und der Rassendiskriminierung schuldig gemacht. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 100.00. Die Probezeit eines zuvor gewährten ersten Aufschubs wird um ein Jahr verlängert und die Probezeit eines zweiten Aufschubs wird widerrufen. Diese letzte Strafe ist daher vollziehbar.
Die beschuldigte Person hat während der mit erster Urteil der Staatsanwaltschaft auferlegten Probezeit von 2 Jahren und mit zweier Urteil der Staatsanwaltschaft auferlegten Probezeit von 2 Jahren die mit diesem Strafbefehl vorgeworfenen Straftaten (Vergehen) begangen. Es ist deshalb zu erwarten, dass die beschuldigte Person weitere Straftaten verüben wird. Die mit erster Urteil der Staatsanwaltschaft ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.00 und mit zweiter Urteil der Staatsanwaltschaft ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 120.00 werden widerrufen und obige Strafe wird als Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB ausgesprochen.