Cas 2020-053N

«Mohrenköpfe», «N****» und Judenhass

Valais

Historique de la procédure
2020 2020-053N Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Race
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs;
Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique;
Sons / images
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme;
Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Der Beschuldigte hat einsehbare Bilder und Beiträge mit den Wörtern «Neger» und «Mohrenköpfe» kommentiert oder durch Äusserungen des Hasses gegen Juden. Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.

En fait / faits

Der Beschuldigte kommentierte auf Facebook öffentlich einsehbare Bilder und Beiträge mit Bemerkungen, welche Personen we­gen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzten oder diskriminierten:
Erster Beitrag : «Und wenn sie erschossen werden, gibt's keine Mohrenköpfe mehr... Die Migros lässt grüssen»
Zweiter Beitrag : «Schaut mal was diese verd .... ten., dreck ... gen Nig ... r .. zustande bringen. Das ist keine Rasse, das ist Abschaum, Scheisse, Gül/e .... Nicht mal Tiere sind sooooo primitiv. »
Dritter Beitrag : «Hätten sie weniger Juden vergast, müssten sie diese jetzt nicht ersetzen .... »

En droit / considérants

-

Décision

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Der ausgesprochene bedingte Vollzug der Geldstrafe von einem vorherigen Urteil wird widerrufen. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer unbedingten Geldstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 85.00, entsprechend CHF 7'650.00.