Cas 2021-001N

Islamfeindliche Bemerkungen am Bahnhof

Zurich

Historique de la procédure
2021 2021-001N X ist schuldig der mehrfachen rassistischen Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Elément constitutif subjectif de l'infraction
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Musulmans
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Lieux publics
Idéologie Hostilité à l'égard des personnes musulmanes

Synthèse

Der Beschuldigte X näherte sich am Bahnhof undmehrfach der Geschädigten Y, welche ein Kopftuch trägt, und äusserte sich ihr gegenüber aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit massiv beleidigend.
Namentlich äusserte sich der Beschuldigte der Geschädigten gegenüber, dass ihr Vorbild Mohammed ein «Pädophiler», ein «Pädophiler-Prophet», ein «Kinderschänden Prophet» sowie ein «Massenmörder» sei.

X wird der mehrfachen rassistischen Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.

En fait / faits

Der Beschuldigte X näherte sich am Bahnhof und mehrfach der Geschädigten Y, welche ein Kopftuch trägt und äusserte sich ihr gegenüber aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit massiv beleidigend. Namentlich äusserte sich der Beschuldigte der Geschädigten gegenüber, dass ihr Vorbild Mohammed ein «Pädophiler», ein «Pädophiler-Prophet», ein «Kinderschänder-Prophet» sowie ein «Massenmörder» sei.

En droit / considérants

Die Bemerkungen, dass Mohammed ein «Pädophiler», ein «Pädophiler-Prophet», ein «Kinderschänder-Prophet» sowie ein «Massenmörder» sei, sind gemäss Staatsanwaltschaft strafbar (Art. 261bis Abs. 4 StGB).
Durch diese Worte diskriminierte X die Geschädigte aufgrund ihrer Religion bzw. Zugehörigkeit zum Islam und setzte sie in ihrer Menschenwürde herab, was der Beschuldigte durch sein Tun beabsichtigte oder zumindest billigend in Kauf nahm.

Décision

Durch diese Worte diskriminierte er die Geschädigte aufgrund ihrer Religion bzw. Zugehörigkeit zum Islam und setzte sie in ihrer Menschenwürde krass herab, was der Beschuldigte durch sein Tun beabsichtigte oder zumindest billigend in Kauf nahm. X ist schuldig der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB. X wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 120.00, entsprechend CHF 4’800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die beschuldigte Person wird zudem mit einer Busse von CHF 800.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen. Eine allfällige Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen.