Cas 2021-097N
Valais
Historique de la procédure | ||
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2021 | 2021-097N | Der Beschuldigte wird u.a. der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Ethnie |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Der Beschuldigte beschimpfte als Fahrgast den Postautochauffeur mit den Worten «scheiss Ausländer», «Arschloch», «Jugo», «Idiot» und «verschwinde von hier».
Der Beschuldigte wird u.a. der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte beschimpfte als Fahrgast den Postautochauffeur heftig.
Der Postautochauffeur war damit beschäftigt, die Passagiere auf die verschiedenen Postbusse zu verteilen. Der Beschuldigte kam ohne zuvor provoziert worden zu sein, auf diesen zu und beschimpfte ihn mit den Worten «scheiss Ausländer», «Arschloch», «Jugo», «Idiot» und «verschwinde von hier».
Der Beschuldigte war sich in seinem Handeln bewusst, dass die Beschimpfungen den Postchauffeur in dessen Ehre verletzten. Er war jedoch dermassen zornig über den Fahrstil des Chauffeurs, dass er ihn mit seinen Worten verletzen wollte und ihn in der Folge auch beschimpfte.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie der Beschimpfung i.S.v. Art.177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt.