Cas 2022-017N

Anti-Albaner Kommentar auf Facebook

St-Gall

Historique de la procédure
2022 2022-017N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten unter anderem der Diskriminierung durch Herabsetzung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Ethnie
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

In einer öffentlichen Facebook-Gruppe, worin Polizei-Nachrichten aus der ganzen Schweiz gepostet werden, postete eine Nutzerin die Meldung mit dem Titel «Sirnach TG: Drogenhändler (Albaner, 20) festgenommen». Der Beschuldigte reagierte von seinem Wohnort aus mit einem rassistischen Kommentar, wodurch der Beschuldigte eine Gruppe von Personen wegen ihrer Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzte.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten unter anderem der Diskriminierung durch Herabsetzung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig.

En fait / faits

In einer öffentlichen Facebook-Gruppe, worin Polizei-Nachrichten aus der ganzen Schweiz gepostet werden, postete eine Nutzerin die Meldung mit dem Titel «Sirnach TG: Drogenhändler (Albaner, 20) festgenommen». Der Beschuldigte reagierte von seinem Wohnort aus auf diesen Post mit dem Kommentar: «Bravo sehr gute Arbeit .. albaner ab ins Ausland verfrachten [drei Grimassen schneidende bzw. wütend/traurige Emojis] ich Hasse dieses drogen pack», welcher von zwei weiteren Personen geliket wurde.
In einem weiteren Kontext schickte der Beschuldigte der Privatklägerin eine Nachricht, woraufhin sie via WhatsApp täglich mehrmals miteinander schrieben bzw. telefonierten. Bereits nach dem dritten Kontakt fragte er, ob sie seine Freundin sein wolle, was sie nach seiner Versicherung, es würde ihm nichts ausmachen, dass die gut 20 Jahre älter sei, bejahte. Er gab auch an, sie heiraten zu wollen. Persönlich trafen sich die beiden nie. Zwei Monate später fragte der Beschuldigte die Privatklägerin um ein Darlehen in der Höhe von EUR 4'000.00. Die Privatklägerin vertraute ihm und überwies ihm den geforderten Geldbetrag. Später bat erneut um EUR 2'000.00 für die Reparatur seines Personenwagens infolge Steinschlages. Auch diesen Betrag überwies die Privatklägerin. Sie machte dem Beschuldigten jedoch von Anfang an klar, dass es sich bei dem überwiesenen Geld nicht um eine Schenkung, sondern um ein Darlehen handle, auf dessen Rückzahlung sie bestehe. Der Beschuldigte zahlte ihr das Geld jedoch nie zurück, und brach dann den Kontakt zu ihr vollständig ab. Der Beschuldigte hatte nie die Absicht gehabt, ihr das Geld zurückzubezahlen, sondern ging aufgrund des Alters und der Distanz davon aus, dass sich die Privatklägerin nicht um eine Rückzahlung bemühen würde.

Décision

Der Beschuldigte ist des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Diskriminierung durch Herabsetzung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig zu sprechen. Er wird zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt.