Cas 2022-043N
St-Gall
Historique de la procédure | ||
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2022 | 2022-043N | Das Strafverfahren wegen Aufruf zu Hass oder Diskriminierung wird eingestellt. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Der Beschuldigte habe dem Privatkläger Pfefferspray frontal ins Gesicht gesprüht. Überdies habe er den Privatkläger aufgrund seiner afrikanischen Herkunft, vor Polizei und Zeugen, rassistisch beschimpft.
Das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung sowie Aufruf zu Hass oder Diskriminierung, wird eingestellt, weil dem Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten nicht anklagegenügend nachgewiesen werden kann.
Der Beschuldigte habe dem Privatkläger Pfefferspray frontal ins Gesicht gesprüht. Überdies habe er den Privatkläger aufgrund seiner afrikanischen Herkunft mit den Worten «Gorilla» und «Affe» beschimpft. Während der darauffolgenden polizeilichen Tatbestandsaufnahme vor Ort, äusserte der Beschuldigte in Anwesenheit der Polizei sowie etlicher Menschen mit afrikanischer Herkunft folgenden rassendiskriminierenden Wortlaut:
«Nigerpack, verbrennen sollte man alle in der Kehrichtverbrennungsanlage, das sind keine Menschen, das sind Affen, wenn die Polizei nichts macht, werde ich zum Rechten schauen und wenn ich dabei draufgehe, nehme ich noch 20 von diesen Negern mit».
Tätlichkeiten, Beschimpfung:
Der Privatkläger zog seinen gegen den Beschuldigten gestellten Strafantrag wegen Tätlichkeit und Beschimpfung zurück.
Aufruf zu Hass oder Diskriminierung, aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion:
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten, wonach grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Sind die Zweifel an der Schuld der Beschuldigten von derartigem Gewicht, dass eine Verurteilung nach praktischen Erfahrungen nicht mehr wahrscheinlich gehalten werden kann, ist das Verfahren einzustellen.
Im vorliegenden Fall lässt sich der rechtsgenügliche Nachweis für den angelasteten Straftatbestand nicht zweifelsfrei erbringen. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten anlässlich der untersuchungsamtlichen Einvernahme, habe er diese Ausdrücke anlässlich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme respektive der nachfolgenden polizeilichen Einvernahme einfach so für sich dahingesagt. Er wollte damit niemanden diskriminieren oder persönlich angreifen, lediglich seinen Unmut kundtun, und habe die Worte auch nicht explizit an die anwesenden Personen oder eine Gruppe gerichtet.
Der Privatkläger hat anlässlich seiner Einvernahme keinen Bezug auf die erwähnten Wortlaute des Beschuldigten genommen, wodurch davon auszugehen ist, dass er diese Worte nicht mitbekommen hat, was die Aussage und die Glaubhaftigkeit des Beschuldigten zusätzlich unterstreicht.
Eine Verurteilung darf nicht erfolgen, wenn erhebliche Zweifel über eine für den Beschuldigten ungünstige Tatsache nicht unterdrückt werden können oder eine für den Beschuldigten günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Der Beweis einer dem Beschuldigten nachteiligen Tatsache ist jedoch nur dann erbracht, wenn sie zur vollen Überzeugung des Richters dargetan ist, sodass ihre Annahme als eine den Gesetzen der Vernunft sich ergebende, unabweisbare Notwendigkeit erscheint. Auf blossen Verdacht oder blosse Wahrscheinlichkeit hin darf kein Schuldspruch gefällt werden.
Aufgrund der vorgenannten Erwägungen kann dem Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten nicht anklagegenügend nachgewiesen werden. Aus diesem Grund ist in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a stopp das Strafverfahren gegen ihn wegen Aufruf zu Hass oder Diskriminierung aufgrund der Rasse, Ethnie, oder Religion einzustellen.
Das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung sowie Aufruf zu Hass oder Diskriminierung, wird eingestellt, weil dem Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten nicht anklagegenügend nachgewiesen werden kann.