Cas 2022-111N
Zoug
Historique de la procédure | ||
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2022 | 2022-111N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten u.a. der mehrfachen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Gestes; Autres moyens utilisés |
Environnement social | Voisinage; Lieux publics |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine); Racisme (couleur de peau) |
Der Beschuldigte beschimpfte wiederholt seine Nachbarn rassistisch. Er äusserte sich abfällig gegenüber dem Privatkläger mit dem N-Wort und forderte ihn auf, zurück nach Afrika zu gehen. Auch gegenüber der Frau des Privatklägers und deren Kindern zeigte er rassistisches Verhalten, indem er die Kinder einschüchterte und drohte, sie zu überfahren.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der mehrfachen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig.
Der Beschuldigte hatte mehrfach verbale Auseinandersetzungen mit seinem Nachbarn (Privatkläger). Dabei äusserte er sich u.a. bei Begegnungen in der Waschküche in rassistischer Weise, sinngemäss mit den Ausdrücken, «was machst Du hier, Du solltest nicht hier sein», «Du scheiss Neger», «Du sollst nicht hier sein in der Schweiz. Wenn ich die Behörde wäre würde ich euch wie ein Ball in eure Heimat zurückschicken», «scheiss Afrikaner», «geht nach Hause nach Afrika» oder «Du scheiss Neger, wenn es dir nicht passt in der Schweiz, dann geh doch wieder nach Afrika, da ist es besser. Ich kauf dir ein Gummiboot, dann kannst du nach Hause» und beschimpfte zudem dessen Familie.
Der Beschuldigte traf auf seinem Spaziergang mit dem Hund die Frau des Privatklägers mit ihren Kindern an, welche mit Spielzeugautos auf der Quartierstrasse spielten. Der Beschuldigte liess die Hundeleine lang (3-4 Meter), weshalb sich die Kinder vor dem Hund ängstigten und nach der Mutter riefen. Der Beschuldigte äusserte sich dahingehend «ich möchte, dass die Kinder hier nicht spielen. Sie sollen nach Hause gehen».
Ein anderes Mal war die Familie auf dem Nachhauseweg von der Kita unterwegs, als der Beschuldigte die Familie erblickte, mit dem Auto beschleunigte und vor der Familie eine Vollbremsung machte und hupte. Er zeigte der Tochter den Mittelfinger und sagte «geh nach Hause nach Afrika». Zusätzlich drohte er gegenüber der Frau «Das nächste Mal, wenn die Kinder hier spielen, überfahre ich die Kinder».
Der Privatkläger wurde durch diese Aussagen in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und sorgte sich um die Sicherheit seiner Kinder/Familie.
Gemäss dem Privatkläger kommt es seit 2020 immer wieder zu ähnlichen Vorfällen, wenn der Beschuldigte auf Familienmitglieder trifft, sei dies auf dem Parkplatz, im Gebäude oder auf der Strasse in der Nähe der Liegenschaft.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der mehrfachen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig.
Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Er wird ebenfalls zu einer Busse von CHF 700.00 verurteilt.