Cas 2022-114N
Berne
Historique de la procédure | ||
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2022 | 2022-114N | Der Beschuldigte wird u.a. wegen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig erklärt. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Loisirs / Sport |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Der Privatkläger Y. ging bei einer Einwasserungsrampe auf den Beschuldigten zu, um diesem zu erklären, dass er sein Kanu an einer öffentlichen Stelle einwassern müsse und der Beschuldigte aufforderte die Einwasserungsrampe nicht zu betreten. Der Beschuldigte ignorierte ihn zuerst und fragte dann den Privatkläger, ob er ins Wasser «fliegen» wolle. Er wies ganz kurz einen Ausweis vor und meinte, was der Privatkläger eigentlich meine, mit wem er es zu tun habe. Ebenso beschimpfte er den Privatkläger mehrmals aufgrund seiner Hautfarbe.
Der Beschuldigte wird u.a. wegen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig erklärt.
Der Privatkläger Y. ging bei einer Einwasserungsrampe auf den Beschuldigten zu, um diesem zu erklären, dass er sein Kanu an einer öffentlichen Stelle einwassern müsse. Der Beschuldigte ignorierte ihn und ging weiter zur Einwasserungsrampe. Der Privatkläger stellte sich deshalb vor ihn und stellte sich vor. Ebenso teilte er ihm mit, dass er keine Ausnahmen machen könne, worauf der Beschuldigte ihn fragte, ob er ins Wasser «fliegen» wolle. Er wies ganz kurz einen Ausweis vor und meinte, was der Privatkläger eigentlich meine, mit wem er es zu tun habe. Ebenso betitelte er den Privatkläger als «Wixxer» und «Arschloch». Hierauf lief der Privatkläger davon, worauf der Beschuldigte ihn aufgrund seiner Hautfarbe als «Schoggiboum» betitelte. Er ergänzte zudem, dass ein «Schoggiboum» ein Baum sei, an welchem ein «Neger» hange. Der Beschuldigte lief dem Privatkläger nach, fluchte und stellte dem Privatkläger in Aussicht, dass er ihn anzeigen werde. Weiter sagte er aus, dass «Schoggiböim» die besten Bäume seien. Er drohte sinngemäss damit, dass er Leute habe, die ihm drei K’s auf den «Arsch» brennen würden. Ebenso erwähnte er den Begriff «Ku-Klux-Klan» und lachte dabei. Er meinte zudem sinngemäss, dass der Privatkläger sicher Kinder habe und er auch dafür sorgen werde, dass seine Kinder das Studienalter nicht mehr erreichen würden. Diese teilweise rassendiskriminierenden Aussagen waren öffentlich wahrnehmbar. So hielt sich insbesondere die Auskunftsperson B. mit drei weiteren Personen in unmittelbarer Nähe auf, wobei B. hörte, wie der Beschuldigte den Privatkläger verbal angriff und u.a. das Wort «Schoggiboum» fiel.
Der Beschuldigte wird wegen Beschimpfung (Art. 177Abs. 1 StGB), Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) und versuchter Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig erklärt.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 160.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Er wird zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 1'600.00 bestraft.