Cas 2022-118N
Bâle-Campagne
Historique de la procédure | ||
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2022 | 2022-118N | Der Beschuldigte wird u.a. der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB verurteilt. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Propagation d'une idéologie (al. 2); Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Ethnie |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Voisinage; Lieux publics |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Der Beschuldigte beschimpfte A. und seine Familie rassistisch und drohte ihnen, sie umzubringen. Durch diese von ihm geäusserten Drohungen versetzte der Beschuldigte den A., sowie seine ebenfalls anwesenden Familienmitglieder in Angst und Schrecken und greift sie bewusst in deren Ehre an.
Der Beschuldigte wird u.a. der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig gesprochen.
Vor einem Mehrfamilienhaus kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und A. und seiner Familie. Im Zuge dieser Auseinandersetzung drohte der Beschuldigte, A. zu töten, sie alle «kalt zu machen», die Familie umzubringen. Durch diese von ihm geäusserten Drohungen versetzte der Beschuldigte den A., sowie seine ebenfalls anwesenden Familienmitglieder in Angst und Schrecken.
Überdies beschimpfte er A., indem er diesen lautstark als «Scheiss-Albaner», «scheiss Kosovare» und «scheiss Ausländer», bezeichnete.
Der Beschuldigte machte die fremdenfeindlichen Äusserungen in aller Öffentlichkeit vor dem dortigen Wohnblock und Mehrfamilienhaus mit der Absicht, A. und dessen Familienangehörige wegen ihrer «Rasse» und Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabzusetzen und zu diskriminieren. Der Beschuldigte hat somit verbotenerweise öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind.
Die Beschimpfungen als «scheiss Ausländer» äusserte der Beschuldigte zudem mit der Absicht, A. sowie seine ebenfalls anwesenden Familienmitglieder bewusst in deren Ehre anzugreifen.
Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, was sich straferhöhend auswirkt. Aufgrund einer neuerlichen Begehung einer einschlägigen strafbaren Handlung sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte nur etwas mehr als 2 Monate nach der letzten Verurteilung erneut delinquiert hat, muss davon ausgegangen werden, dass die Ausfällung einer unbedingten Strafe notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Verübung weiterer Delikte abzuhalten.
Der Beschuldigte wird der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wird einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt.