Cas 2024-008N

Beschimpfungen orthodoxer jüdischer Kleidung

Berne

Historique de la procédure
2024 2024-008N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der Ethnie und der Religion (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection Ethnie;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Lieux publics
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

Auf einem öffentlichen Parkplatz steigt A. (Beschuldigter) aus seinem Auto und geht ganz nahe auf B. (Geschädigter) zu, welcher Kleidung trug, die von Angehörigen des orthodoxen jüdischen Glaubens getragen werden. A. beschimpft B. als «Drecksjude» und fragt ihn, ob «Hitler sie nicht vergast habe». Die Familie von B. ist anwesend.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der Ethnie und der Religion (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.

En fait / faits

Auf einem öffentlichen Parkplatz steigt A. (Beschuldigter) aus seinem Auto und geht ganz nahe auf B. (Geschädigter) zu, welcher Kleidung trug, die von Angehörigen des orthodoxen jüdischen Glaubens getragen werden. A. beschimpft B. als «Drecksjude» und fragt ihn, ob «Hitler sie nicht vergast habe». Die Familie von B. ist anwesend.

En droit / considérants

Mit den auf einem öffentlichen Parkplatz und in Gegenwart der Kinder geäusserten Ausdrücken ist das Erfordernis der Öffentlichkeit erfüllt.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der Ethnie und der Religion (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.

Der Beschuldigte wird zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 56 Tagessätzen zu CHF 30.-, sowie zu einer Busse von CHF 420.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.