Cas 2024-008N
Berne
Historique de la procédure | ||
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2024 | 2024-008N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der Ethnie und der Religion (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Ethnie; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public) |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Lieux publics |
Idéologie | Antisémitisme |
Auf einem öffentlichen Parkplatz steigt A. (Beschuldigter) aus seinem Auto und geht ganz nahe auf B. (Geschädigter) zu, welcher Kleidung trug, die von Angehörigen des orthodoxen jüdischen Glaubens getragen werden. A. beschimpft B. als «Drecksjude» und fragt ihn, ob «Hitler sie nicht vergast habe». Die Familie von B. ist anwesend.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der Ethnie und der Religion (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
Auf einem öffentlichen Parkplatz steigt A. (Beschuldigter) aus seinem Auto und geht ganz nahe auf B. (Geschädigter) zu, welcher Kleidung trug, die von Angehörigen des orthodoxen jüdischen Glaubens getragen werden. A. beschimpft B. als «Drecksjude» und fragt ihn, ob «Hitler sie nicht vergast habe». Die Familie von B. ist anwesend.
Mit den auf einem öffentlichen Parkplatz und in Gegenwart der Kinder geäusserten Ausdrücken ist das Erfordernis der Öffentlichkeit erfüllt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der Ethnie und der Religion (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
Der Beschuldigte wird zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 56 Tagessätzen zu CHF 30.-, sowie zu einer Busse von CHF 420.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.