Cas 2024-036N
Bâle-Campagne
Historique de la procédure | ||
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2024 | 2024-036N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erklärt den Beschuldigten u.a. der mehrfachen, teilweise versuchten Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) schuldig. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Aucune indication sur l'auteur |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Aucune indication sur les moyens utilisés |
Environnement social | Aucune indication sur l'environnement social |
Idéologie | Aucune indication sur l'idéologie |
Der Beschuldigte wird wegen einer Vielzahl von Straftaten verfolgt. Der Sachverhalt wird im Urteil jedoch nicht angegeben.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erklärt den Beschuldigten u.a. der mehrfachen, teilweise versuchten Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) schuldig.
Der Beschuldigte wird wegen einer Vielzahl von Straftaten verfolgt. Der Sachverhalt wird im Urteil jedoch nicht angegeben.
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Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erklärt den Beschuldigten u.a. der mehrfachen, teilweise versuchten Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) schuldig.
Für alle Straftaten wird der Beschuldigte zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, sowie zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 50.- bestraft. Die Verfahrenskosten werden A. auferlegt.