Cas 2024-062N
Zurich
Historique de la procédure | ||
---|---|---|
2024 | 2024-062N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erklärt den Beschuldigten u.a. der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig. |
Critères de recherche juridiques | |
---|---|
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase) |
Objet de protection | Ethnie; Religion |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Publiquement (en public); Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
---|---|
Auteurs | Particuliers |
Victimes | Juifs |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Voisinage |
Idéologie | Antisémitisme |
A. (Beschuldigter) hat im öffentlichen Haupteingang eines Wohnblockes einen Zettel mit folgender Aufschrift an die Wand geklebt: «An die Fette Schindler-Jüdin im ersten Stock, Unterlasse es die Tür auf zu machen oder deine Wäsche im Treppenhaus aufzuhängen, sonst wird’s langsam ungemütlich. Benimm dich normal und nicht wie die Polacken in Warschau. Wir sind hier in der Schweiz!».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erklärt den Beschuldigten u.a. der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) und der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) schuldig.
A. (Beschuldigter) wird wegen zahlreicher Taten verfolgt. Eine davon ist, dass er im öffentlichen Haupteingang eines Wohnblockes mit mindestens 15 Wohnung einen Zettel mit folgender Aufschrift an die Wand geklebt hat: «An die Fette Schindler-Jüdin im ersten Stock, Unterlasse es die Tür auf zu machen oder deine Wäsche im Treppenhaus aufzuhängen, sonst wird’s langsam ungemütlich. Benimm dich normal und nicht wie die Polacken in Warschau. Wir sind hier in der Schweiz!».
Dem Beschuldigten war bewusst, dass seine schriftlichen Äusserungen – welche aufgrund des von A. gewählten Aufhängeortes ohne Weiteres von Dritten zur Kenntnis genommen werden konnten – geeignet waren, die Menschenwürde der Geschädigten, aufgrund ihrer «Rasse» bzw. Nationalität in krass gegen die Menschenwürde verstossenden und verabscheuungswürdigen Weise herabzusetzen, was der Beschuldigte auch beabsichtigte und durch sein Verhalten mindestens in Kauf nahm.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erklärt den Beschuldigten u.a. der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) und der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) schuldig.
Für alle A. vorgeworfenen Taten wird A. zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.-, wovon 19 Tagessätzte durch Haft entstanden sind, bestraft. Die Verfahrenskosten werden A. auferlegt.