Caso 1996-010N
Grigioni
Cronistoria della procedura | ||
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1996 | 1996-010N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. Das Bild wird eingezogen. |
1997 | 1997-002N | 1. Instanz heisst die Beschwerde der Künstlerin gegen die Einziehung des Bildes teilweise gut und ordnet die Herausgabe des Bildes an. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie | Bene giuridico protetto; Fattispecie soggettiva |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Nessuna indicazione sulla vittima |
Mezzi utilizzati | Documenti sonori / immagini |
Contesto sociale | Luoghi pubblici; Arte e scienza |
Ideologia | Estremismo di destra |
Der Kopf einer Bundesrätin wird auf einem nackten Männerkörper und mit erhobener rechten Hand zum vermeintlichen «Hitlergruss» dargestellt. Das fragliche Bild hing während drei Wochen öffentlich in einem Restaurant.
Das Strafverfahren gegen die Künstlerin wurde von der Strafverfolgungsbehörde eingestellt. Das Bild (Original und Reproduktion) hingegen wurde in Anwendung von Art. 58 StGB eingezogen, weil objektiv gesehen eine strafbare Handlung vorlag.
Die Beschwerde der Künstlerin gegen die Einziehung des Bildes wird von der 1. Instanz gutgeheissen, da für die Annahme einer Verletzung der Menschwürde im Zusammenhang mit Kunst ein strengerer Massstab angewendet werden müsse, um die Kunstfreiheit nicht zu sehr einzuengen. Es ordnet die Rückgabe des Bildes an.
In einem Restaurant hängt während drei Wochen ein von einer Künstlerin angefertigtes Bild, das den Kopf einer Bundesrätin auf einem nackten Männerkörper und mit ausgestrecktem rechten Arm zeigt. Von der ausgestreckten Hand gehen Strahlen auf die darunter gezeichnete Basilius-Kathedrale nieder. Die Künstlerin selbst hatte Kenntnis davon, dass das Bild mit zwei weiteren Werken im Restaurant ausgestellt war.
Die Strafverfolgungsbehörde stellte die Strafuntersuchung ein, weil der subjektive Tatbestand nicht erfüllt war. Die Staatsanwaltschaft ordnete aber die Einziehung des fraglichen Bildes (Original und Reproduktion) gemäss Art. 58 StGB an. Diese Massnahme sei dadurch gerechtfertigt, weil objektiv gesehen eine strafbare Handlung vorlag.
Die Künstlerin erhebt daraufhin fristgerecht strafrechtliche Beschwerde und beantragt u.a. die Aufhebung der Einziehung. Sie rügt, dass die Einziehung nicht durch den Richter erfolgt sei, dass sie vor der Einziehung nicht angehört worden sei und somit das rechtliche Gehör verletzt sei, und dass die Voraussetzungen für die Einziehung von Gegenständen im Sinne von Art. 58 StGB nicht erfüllt seien.
Decisione 1996-010N
Von den in Art. 261bis StGB umschriebenen Tatbestandsvarianten fällt für die strafrechtliche Beurteilung des Bildes realistischerweise lediglich Abs. 4 in Betracht. Dessen erster Teil stellt denjenigen unter Strafe, der durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise öffentlich herabsetzt oder diskriminiert. "Unter Menschenwürde wird in der Lehre ein jedem Menschen eigener, unabstreitbarer Personenwert verstanden, der dann verletzt wird, wenn das Lebensrecht eines Menschen als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft bestritten und er als minderwertiges oder gar wertloses Wesen behandelt wird. [...] Die Herabsetzung der betreffenden Person muss sich gegen den innersten Kern seiner Persönlichkeit richten und diese in menschenverachtender Weise erniedrigen oder blossstellen." (E. 3, S. 2)
Vorliegend ist daher zu prüfen, ob mit der auf dem Bild abgebildeten Szene die Bundesrätin in menschenverachtender Weise erniedrigt oder blossgestellt wird. Sie wird mit einem nackten Männerkörper dargestellt. Ihr rechter Arm ist nach vorne ausgestreckt und zeigt nach oben. Der so dargestellte Körper erinnert zwangsläufig stark an einen Nationalsozialisten, der seine Hand zum Hitlergruss erhoben hat. "Berücksichtigt man den Umstand, dass [die Bundesrätin] der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehört, einer Religionsgruppe also, die durch den Nationalsozialismus planmässig verfolgt wurde, müsste eine Herabsetzung bzw. Diskriminierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Art und Weise ernsthaft in Erwägung gezogen werden." (E. 3, S. 3)
Die Künstlerin aber habe, laut Pressebericht, zu zeigen versucht," [...] dass beim Kampf um ein besseres Europa und für eine bessere Menschheit, die durch die Basilius-Kathedrale dargestellt wird, vor allem Kraft (muskulöser Männerkörper) und Ehrlichkeit (Nacktheit) erforderlich seien". (E. 3, S. 3)
"Da Art. 261bis StGB keine Fahrlässigkeit erwähnt, macht sich gemäss Art. 18 StGB nur schuldig, wer die darin enthaltenen Tathandlungen vorsätzlich begeht [...]. Aus den Ausführungen [...] ergibt sich, dass den Angeschuldigten ein Wissen um eine allfällige Tatbestandsmässigkeit nicht nachgewiesen werden kann. Die Frage, ob [der Bundesrätin durch das Gemälde [...] ihre Qualität als Mensch schlechthin abgesprochen wird, oder ob sie mit anderen Worten in schwerer, menschenverachtender Weise blossgestellt und erniedrigt wird, kann hier somit unbeantwortet bleiben, denn der Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 [Hälfte 1] StGB ist in subjektiver Hinsicht nicht rechtsgenüglich dargetan." (E. 3, S. 3)
Das vorliegende Verfahren ist daher einzustellen.
"Gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB sind Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde (instrumenta sceleris), ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person einzuziehen, wenn diese die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das in Frage stehende Bild erscheint aufgrund des zum (vermeintlichen) Hitlergruss ausgestreckten Armes durchaus geeignet [die Bundesrätin] nicht zuletzt wegen ihrer Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft in menschenverachtender Weise herabzuwürdigen." (E. 3, S. 3 f.)
Einstellung des Strafverfahrens. Das Bild (Original und Reproduktion) wird im Sinne von Art. 58 StGB eingezogen.
Decisione 1997-002N
Gegenstände sind gemäss Art. 58 StGB dann einzuziehen, wenn diese zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder diese durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind. Zudem dürfen sie die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung nicht gefährden. Die Einziehung kann aber unabhängig von einem Strafverfahren oder einer Verurteilung einer bestimmten Person erfolgen, sofern das fragliche Verhalten tatbestandsmässig und rechtswidrig ist. Im vorliegenden Fall muss somit das fragliche Bild der Künstlerin zumindest den objektiven Tatbestand von Art. 261bis StGB erfüllen.
Gemäss 1. Instanz ist das Tatbestandselement der Öffentlichkeit ohne weiteres gegeben, da das Bild öffentlich im Restaurant ausgestellt und somit einem breiteren Personenkreis zugänglich gemacht wurde (E.4.c). Zudem müsse der Angriff gegen die Person nach der hier anzuwendenden Tatbestandsvariante (Abs. 4 Hälfte 1) eine Herabsetzung darstellen, welche in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise erfolgt sei.
Weiter sieht die 1. Instanz im "Öffentlichen Frieden» das durch die Rassismusstrafnorm geschützte Rechtsgut und folgert daraus, dass Verletzungen der Menschenwürde nur dann strafrechtlich relevant seien, wenn diese unmittelbar einen unzumutbaren Angriff auf den Gemeinschaftsfrieden darstellten und dadurch Sozialschädlichkeit besässen. Sie führt dazu aus: «Sozialschädlichkeit wiederum zeigt sich darin, ob ein merkbarer Teil der Bevölkerung an gewissen Zuständen Anstoss nimmt (Robert Rom, Die Behandlung der Rassendiskriminierung im schweizerischen Strafrecht, Diss. Zürich 1995, S.94). Ein Verstoss gegen Art. 261bis StGB liegt somit nur dann vor, wenn die beanstandete Handlung die Menschenwürde in schwerwiegender Art verletzt, zugleich den öffentlichen Frieden gefährdet und öffentlich vorgenommen wird. Die Strafbarkeit rassistischer Akte im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 ist damit dreifach beschränkt."(E.4d)
Gemäss 1. Instanz habe auch das verfassungsmässige Grundrecht der Kunstfreiheit einen Einfluss auf die Annahme einer strafrechtlich relevanten Handlung im Sinne von Art. 261bis StGB: «Das zu beurteilende Bild setzt sich nun aber aus mehreren Komponenten zusammen, die jede für sich genommen oder gemeinsam nicht den Eindruck erwecken, [die] Bundesrätin [...] werde wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion herabgesetzt. Genau diese Motivation wird aber vom Gesetzgeber verlangt. Rasse, Ethnie oder Religion müssen Anstoss und Beweggrund der Verunglimpfung sein, was sich vom vorliegenden Bild nicht behaupten lässt. Auch kann nicht gesagt werden, die Darstellungen verstiessen gegen die Menschenwürde, da darunter nur Eingriffe zu verstehen sind, die - will man die Kunstfreiheit nicht zu sehr einengen - besonders schwerwiegend und besonders intensiv sein müssen. Die Bilder mögen persönlichkeitsverletzend sein, als Verstoss gegen die Menschenwürde und damit als Angriff auf den Kern der Persönlichkeit sind sie aber dennoch nicht aufzufassen. Die Bilder haben überdies keine sozialschädlichen Auswirkungen in dem Masse, dass der öffentliche Friede bedroht wäre. [...] In der Schnittstelle zwischen Kunst und Strafrecht muss aber eine eindeutige Zuordnung auf die eine oder andere Seite möglich sein. Es bleibt deshalb nichts anderes übrig, als nur solche Darstellungen strafrechtlich zu erfassen, an denen ein legitimes Interesse offensichtlich nicht bestehen kann (G. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BTII, 4.A., S.101 N 101), andernfalls die Meinungsäusserungsfreiheit bzw. die Kunstfreiheit in ihrem Kern bedroht würde.".(E.4.e)
Die 1. Instanz kommt zum Schluss, dass der objektive Tatbestand des Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB nicht erfüllt sei und die Voraussetzungen für die Einziehung von Gegenständen nach Art. 58 StGB folglich nicht gegeben seien.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Herausgabe der konfiszierten Bilder (Original und Reproduktion) angeordnet.