Caso 1996-013N
Argovia
Cronistoria della procedura | ||
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1996 | 1996-013N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Autorità/Istanza | Autorità preposta al perseguimento penale |
Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Oggetto della protezione in generale |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici |
Mezzi utilizzati | Scritti |
Contesto sociale | Media (Internet incl.) |
Ideologia | Razzismo (nazionalità / origine) |
In einer Zeitung wird ein Leserbrief publiziert, in dem die Rede von «extremen Gruppierungen wie Türken und Kurden» und ihrem vermeintlichen Verhalten bei Wahlkampagnen ist. Der Leserbriefschreiber stellt sich gegen die Einführung des Stimm- und Wahlrechts der niedergelassenen ausländischen Bevölkerung.
Die Strafverfolgungsbehörde kommt zum Schluss, dass der angeschuldigte Leserbriefschreiber nicht die aufgeführten Volksgruppen als extreme Gruppierungen bezeichnen wollte, sondern extreme Gruppierungen von diesen Volksgruppen gemeint habe. Eine massive Pauschaldiffamierung müsse unter diesen Umständen verneint werden und das Strafverfahren sei einzustellen.
In einer Zeitung wird ein Leserbrief publiziert mit dem Inhalt: «Wir Schweizer bestreiten Wahlkämpfe mit Worten, Inseraten und Leserbriefen. Sollten wir der niedergelassenen ausländischen Bevölkerung das Stimm- und Wahlrecht ermöglichen, müssten wir gewärtigen, dass extreme Gruppierungen wie Türken und Kurden, Tamilen und Tamiltiger oder Bosnier, Kroaten, Serben, ihre blutigen Wahlkampagnen auch auf Schweizer Boden ausfechten.»
Der Beschuldigte präzisierte «im Rahmen der Befragung zur Sache» seinen Leserbrief dahingehend, dass er mit den «extremen Gruppierungen» eigentlich «extreme Parteien» in diesen Ländern gemeint habe.
Die Strafverfolgungsbehörde erachtet den Leserbrief insoweit als unglücklich formuliert als von «extremen Gruppierungen wie Türken und Kurden ...» die Rede ist. Die genauere Betrachtung zeige aber deutlich, dass nicht alle aufgeführten Volksgruppen als extreme Gruppierungen bezeichnet wurden, sondern extreme Gruppierungen von diesen Volksgruppen gemeint waren. Der Angeschuldigte wollte im Zusammenhang mit dem Abstimmungskampf über das fakultative Ausländerstimmrecht im Kanton Aargau die Stimmbürger vor den Praktiken von extremen Gruppen oder Parteien dieser Volksgruppen warnen. Eine massive Pauschaldiffamierung, wie die Anzeigeerstatterin ausdrückt, müsse unter diesen Umständen verneint werden.
Weiter erkennt die Strafverfolgungsbehörde in der Empfehlung, der niedergelassenen ausländischen Bevölkerung das Stimmrecht nicht zu ermöglichen, keine Diskriminierung, sondern eine durchaus erlaubte Meinungsäusserung im Rahmen einer Volksabstimmung, wo es eben um diese Frage ging.
Einstellung des Strafverfahrens.