Caso 1997-013N
Zurigo
Cronistoria della procedura | ||
---|---|---|
1997 | 1997-013N | Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
---|---|
Atto / Fattispecie oggettiva | Propagazione di un'ideologia (2° comma) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie | Pubblicamente (in pubblico); Fattispecie soggettiva |
Parole chiave | |
---|---|
Autori | Persone private |
Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Scritti |
Contesto sociale | Altro contesto sociale |
Ideologia | Antisemitismo |
Der Angeschuldigte versandte u.a. ein Faxschreiben an diverse Ärzte und Institutionen im Raum Zürich, um so einen ihm bekannten Arzt zu diskreditieren. Der Inhalt des Fax enthielt Drohungen und antisemitische Äusserungen gegen die Adressaten. So war das Fax beispielsweise mit «Aktion Judensäuberung» gezeichnet.
Die Verwendung von Sprachgepflogenheiten des Dritten Reiches im fraglichen Telefax wertete die 1. Instanz als Verbreitung von nationalsozialistischen Ideologien, was nach Art. 261bis Abs. 2 StGB strafbar sei. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands müsse sich das Wissen und der Willen des Angeschuldigten auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Gemäss 1. Instanz wird eine darüber hinausgehende Absicht oder ein weitergehender Wille nicht vorausgesetzt; d.h. ein rassistisches Motiv des Täters müsse nicht gegeben sein.
Der Angeschuldigte wird zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten bedingt und zur Zahlung von Schadenersatz von Fr. 8'610.75.-- an eine geschädigte Organisation verurteilt.
Der Angeschuldigte versandte von seinem Wohnort ein Faxschreiben an die Ärztegesellschaft des Kantons Zürich, an die Ärztekasse Zürich sowie an diverse nicht näher bekannte Ärzte im Raum Zürich. In diesem Fax bezeichnete er den Arzt A als perversen Juden. Als Faxabsender wurde die Bezeichnung «Anti Juden» gewählt und gezeichnet wurde es mit «Aktion Judensäuberung».
Anscheinend drohte der Angeschuldigte den verschiedenen Faxempfängern mit der Zerstörung von Geschäftsräumlichkeiten, dem Abpassen und Verletzen von Mitarbeitern.
Der Angeschuldigte versandte zudem von seinem Wohnort aus ein an den Sohn des Arztes A adressiertes Schreiben, in welchem er dem Sohn mitteilte, dass die angeblichen Absender, die «Gynäkologenkiller», dem Vater in den nächsten Wochen das Handwerk legen würden. Der Angeschuldigte teilte dem Sohn auch mit, dass sein Vater in den nächsten Wochen sterben werde.
Der Angeschuldigte terrorisierte den Arzt A auch über längere Zeitspanne mit anonymen Telefonanrufen.
Es wird auf die rechtlichen Erwägungen der 1. Instanz eingegangen, soweit es den Art. 261bis StGB betrifft.
Die 1. Instanz subsumiert den Sachverhalt bezüglich des Faxschreibens unter Art. 261bis Abs. 2 StGB. Er führt dazu aus, dass "[...] die Unterzeichnung des Faxschreibens mit «Aktion Judensäuberung» - unter Würdigung der übrigen Wortwahl und der gestalterischen Mittel - als Ausdruck der nationalsozialistischen Ideologie, welche ohne Zweifel auf die systematische Herabsetzung der Juden gerichtet ist, gewertet werden [...]" muss. (E.1.a)
Durch die Versendung des Telefax an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen habe der Angeschuldigte dieses Gedankengut an eine unbestimmte Öffentlichkeit verbreitet (E.1.a), und dadurch sowohl den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB als auch den Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB objektiv erfüllt.
Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands müsse sich das Wissen und der Willen des Angeschuldigten auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Eine darüber hinausgehende Absicht oder ein weitergehender Wille werde nicht vorausgesetzt. Die Motivation des Täters zur Vornahme der Handlung sei unerheblich und werde nur im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Somit sei es in diesem Fall irrelevant, dass der Angeschuldigte vorgibt, keine rassistische Motivation für seine Handlungen gehabt zu haben. Der Angeschuldigte brachte vor, dass er den Geschädigten nur habe ärgern wollen. Die 1. Instanz kommt aber zum Schluss, dass mit der Verwendung von Sprachgepflogenheiten des Dritten Reiches der Angeschuldigte mit Wissen und Willen nationalsozialistische Ideologien verbreitet habe. Dies genüge zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes. (E.1.b.bb)
Die 1. Instanz verurteilt den Angeschuldigten wegen mehrfacher Drohung i.S.v. Art. 180 StGB, mehrfachen Missbrauchs des Telefons i.S.v. Art. 179septies StGB und wegen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten.
Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten bedingt und zu Zahlung von Genugtuung von Fr. 8'610.75.-- an eine geschädigte Organisation. Die Probezeit wird auf 2 Jahre angesetzt.