Caso 1997-028N

Interview eines Anhängers der Kirche Y

Zurigo

Cronistoria della procedura
1997 1997-007N 1. Instanz verurteilt den Angeklagten.
1997 1997-028N 2. Instanz heisst die Beschwerde teilweise gut. Reduzierung der Busse.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Propagazione di un'ideologia (2° comma)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie Bene giuridico protetto;
Fattispecie soggettiva
Parole chiave
Autori Collettività
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Scritti
Contesto sociale Media (Internet incl.)
Ideologia Antisemitismo

Sintesi

Der Angeklagte, Repräsentant der Kirche Y, vertrat in einem Interview die Meinung, die Juden hätten in ihrer satanischen Gier den Zweiten Weltkrieg angezettelt. Er wurde erstinstanzlich zu einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt.

Die 2. Instanz wertet diese Äusserung als eine Ideologie im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB, da sie die Juden verleumde und ihre Menschenwürde verletze. Der Angeklagte wird strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, obwohl der publizierte Text von einem Journalisten geschrieben wurde. Er gilt dennoch als strafrechtlich (mit-) verantwortlicher Verfasser im Sinne von Art. 27 StGB, da das Interview mit seinem Einverständnis veröffentlicht worden sei.

Die Busse wird auf Fr. 600.-- reduziert, weil die Interviewtechnik des Journalisten offensichtlich darauf abgezielt habe, eine gewünschte Antwort vom Angeklagten zu erhalten und somit das Verschulden des Angeklagten nicht so schwer wiege.

In fatto

Der Angeklagte, Repräsentant des europäischen Hauptsitzes der Kirche Y, wurde im Jahre 1996 am damaligen Sitz der Zeitung durch den Journalisten interviewt. Neben dem Angeklagten und seiner Rechtsanwältin waren der Journalist und der Redaktor der Zeitung anwesend. In einer Ausgabe der Zeitung wurde eine Zusammenfassung des Interviews publiziert. Der Angeklagte konnte den Text vor der Veröffentlichung einsehen und Korrekturen anbringen. Mit diesen Korrekturen und somit mit Einverständnis des Angeklagten wurde das Interview mit der folgenden Passage abgedruckt:

Vorhalt der Zeitung: «Es gibt aber Zitate wie: Wegen ihrer satanischen Gier zettelten die Juden den Zweiten Weltkrieg an."

Antwort des Angeklagten: «Das ist aus dem Zusammenhang gerissen. Ausserdem: Gier ist eine satanische Eigenschaft, das lässt sich nicht leugnen. Und ein Krieg kann nur entstehen, wenn er finanziert wird. Sie können nicht leugnen, dass jüdisches Kapital massiv in die Kriegsvorbereitung geflossen ist."

Frage der Zeitung: «Sie stehen also hinter diesem Satz?"

Antwort des Angeklagten: «Ja, der stimmt."


Decisione 1997-007N

1. Instanz verurteilt den Angeklagten.

In diritto

Die 1. Instanz muss prüfen ob der Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist.

Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB begeht, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind.

"Da das Interview [in] einer Zeitschrift mit grosser Auflage erschien, mithin an einer Stelle, wo es 'unterschiedslos von jedermann wahrgenommen' werden konnte, ist die geforderte Öffentlichkeit der Tathandlung in objektiver Hinsicht zweifelsohne gegeben." (E. III 2a, S. 10)

Der Angeklagte sagte anlässlich der Hauptverhandlung, er habe gehofft, das Interview werde abgedruckt. Bei der betreffenden Stelle handle es sich jedoch lediglich um seine private Meinung, welche nicht zur Publikation bestimmt gewesen sein. Die 1. Instanz führt dazu aus: "Der Angeklagte kann nicht davon ausgegangen sein, der interviewende Journalist werde bei der Bearbeitung des Interviews eine Unterscheidung treffen zwischen Antworten, die der Angeklagte 'rein privat' gemacht haben will und anderen, welche für die Öffentlichkeit gedacht waren, zumal der Angeklagte seinen Aussagen auch keine entsprechende Einschränkung anfügte. Im übrigen ist [...] in erster Linie nicht das Original-Interview massgebend, sondern vielmehr die vom Angeklagten autorisierte Version, von welcher er wusste, dass sie in dieser Fassung abgedruckt werden würde." (E. III 2b, S. 10 f.) Somit steht fest, dass der Angeklagte wusste, dass seine Aussage abgedruckt werden würde. Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit ist deshalb auch in subjektiver Hinsicht gegeben.

Weiter verlangt der Tatbestand von Art. 261bis StGB, dass eine Ideologie verbreitet wird.

Gemäss 1. Instanz handelt es sich bei einer Ideologie um "[...] scheinwissenschaftliche Lehren, die von gesellschaftspolitischen Interessen vorbestimmt sind (Rom, Die Behandlung der Rassendiskriminierung im schweizerischen Strafrecht, Diss. Zürich 1995, S. 125)" (E. III 3b, S. 11)

"Indem der Angeklagte vorgibt, dieses Gedankengut sei von einer Gottheit [...] verkündet worden [...], gibt er vor, es habe einen Anspruch auf Wahrheit und Allgemeinverbindlichkeit und entzieht es dadurch jeglicher Diskussion. Zudem unternimmt der Angeklagte anlässlich des Interviews und der Einvernahmen [...] Erklärungsversuche und betreibt einigen argumentatorischen Aufwand, um die Richtigkeit der inkriminierten Aussagen darzulegen. Ideologien charakterisieren sich aber gerade dadurch, dass Ideen zur Interpretation der Welt intellektuell verarbeitet werden, um ihnen einen scheinwissenschaftlichen Anstrich zu geben. Die Aussage kann somit als Teil einer Ideologie bezeichnet werden. Ob der Angeklagte hinter dem Satz oder nur hinter 'dem Ganzen' steht, macht dabei keinen Unterschied, da er das zu publizierende Interview autorisierte, welches die ihm vorgeworfenen Aussagen enthält. " (E. III 3c, S. 12)

Als Verbreiten im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB ist jede Handlung oder Äusserung zu verstehen, die sich an ein möglichst grosses Publikum richtet, wobei die Tathandlung darauf ausgerichtet ist, den Empfängern einen bestimmten Inhalt, einen Sachverhalt oder eine Wertung zur Kenntnis zu bringen und damit implizit dafür zu werben. Als Verbreiten wird gemeinhin nur solches Handeln verstanden, das Öffentlichkeitswirkung bewusst will und anstrebt. Nach der Meinung der 1. Instanz werden "[...] die inkriminierten Äusserungen [...] dem Angeklagten zwar vom Journalisten [...] im Sinne einer kritischen Auseinandersetzung mit der Rassismusproblematik zu einer Stellungnahme vorgehalten, stammen also nicht direkt vom Angeklagten. Der Angeklagte distanziert sich aber im Interviews nicht von ihnen, sondern identifiziert sich klar mit dem dahinterstehenden Gedankengut, welches er auf diese Weise propagiert. [...] Wollte der Angeklagte sich darauf berufen, hätte er anlässlich des Interviews von den ihm vorgehaltenen Sätzen Abstand nehmen müssen." (E. III 4b, S. 13) Indem er dies jedoch nicht tat und auch keine Korrekturen vornahm, als ihm das Interview vor der Publikation zur Genehmigung vorgelegt worden war, richtete er sich nach der Meinung des Gerichts bewusst werbend an die Öffentlichkeit und verbreitete somit eine Ideologie im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB.

Der Begriff der Verleumdung muss dahingehend ausgelegt werden, dass eine Gruppe generell unehrenhaften Verhaltens beschuldigt wird.

1. Instanz: "Das Tatbestandsmerkmal der Verleumdung ist vorliegend erfüllt, da der Angeklagte den Juden unterstellt, den Zweiten Weltkrieg angestiftet und finanziert zu haben [...], weil sie an satanischer Gier gelitten haben sollen." (E. III 5b, S. 14) Die 1. Instanz führt weiter aus: "In subjektiver Hinsicht genügt es dabei, dass der Täter in Kauf nimmt, durch seine Äusserungen eine bestimmte Gruppe zu verleumden, ohne dass er diese Verleumdung direkt anstreben muss [...]. Der Angeklagte betonte, er wolle nur die Wahrheit offenbaren [...], nimmt damit aber in Kauf, die Juden als Religionsgemeinschaft insgesamt eines unehrenhaften Verhaltens zu bezichtigen." (E. III 5b, S. 14)

Für die Erfüllung des Tatbestands nach Art. 261bis Abs. 2 StGB ist weiter erforderlich, dass die Ideologie auf eine systematische Herabsetzung oder Verleumdung der betreffenden Gruppe gerichtet sein muss. Gemäss 1. Instanz bedeutet "systematisch" das Handeln nach einem Gesamtplan und nicht aus einer spontanen Eingebung heraus: "Das Adjektiv 'systematisch' zeigt also an, dass die Herabsetzung oder Verleumdung der betroffenen Gruppen eine grundsätzliche, minimal strukturierte, der Ideologie essentielle und in diesem Sinne auch 'organisierte' sein muss." (E. III 6b, S. 15)

Als letztes Tatbestandsmerkmal muss die Menschenwürde als von Art. 261bis StGB geschütztes Rechtsgut durch die Tathandlung verletzt worden sein.

"Indem der Angeklagte den Juden, nachmaligen Opfern des Zweiten Weltkrieges, unterstellt, diesen Krieg verursacht zu haben, verletzt er die Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft in ihrer Menschenwürde." (E. III 8d, S. 16)

Nach der Meinung der 1. Instanz hat also der Angeklagte den Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Der Angeklagte kann die von ihm verschiedentlich angerufene Meinungsäusserungsfreiheit nicht zur Legitimation seiner Aussagen in Anspruch nehmen, da er durch sie die Menschenwürde anderer verletzt hat: "Die Meinungsäusserungsfreiheit findet ihre Grenzen in der allgemeinen Verfassungs- und Gesetzordnung sowie in der Achtung der Menschenwürde [...], sie kann zum Schutze der Rechte anderer eingeschränkt werden, wobei im vorliegenden Fall Art. 261bis StGB die gesetzliche Grundlage bildet [...]." (E. IV 1, S. 17)

Decisione

Verurteilung wegen Rassendiskriminierung zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Löschung des Strafregistereintrags nach einer Probezeit von einem Jahr.


Decisione 1997-028N

2. Instanz heisst die Beschwerde teilweise gut. Reduzierung der Busse.

In diritto

Der Angeklagte brachte vor, dass das ihm zur Last gelegte Verbreiten einer Ideologie sich nicht alleine in seiner Handlung erschöpfe. Das Öffentlich-werden seiner Äusserungen sei unter Mitwirkung Dritter geschehen, namentlich des Interviewers und der Redaktoren der Zeitung und somit seien diese alleine strafrechtlich für die Verbreitung der hier in Frage stehenden Äusserungen verantwortlich.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem Entscheid (i.S. Jersild am 23. September 1994; 36/1993/431/510) zum Konflikt zwischen dem Rassendiskriminierungsverbot und den Grundrechten der Meinungsäusserungs-, Presse- und Informationsfreiheit im Bereich der Medienberichterstattung diesen zugunsten der Meinungsäusserungsfreiheit gelöst.

Die 2. Instanz präzisiert diesen Entscheid für den vorliegenden Sachverhalt: «Die Weiterverbreitung einer an sich rechtswidrigen Äusserung darf nicht schlichtweg und grundsätzlich durch die Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit als blosse «Wiedergabe» abgedeckt werden. Die Verantwortung kann sich in diesem Konfliktsbereich nicht lediglich darauf beschränken, wahrheitsgemäss zu berichten. Häufig verschafft die Weiterverbreitung durch die Medien den rechtswidrigen Äusserungen erst jene Öffentlichkeit, die diese zum gesellschaftlichen Problem werden lassen und damit wiederum zu etwas, worüber berichtet werden darf und soll (Verstärkereffekt; Marcel A. Niggli, Kommentar Rassendiskriminierung, Zürich 1996, Rz 641). Diesen Gesetzmässigkeiten hat der Journalist Rechnung zu tragen, indem er ganz besonderes Gewicht auf seine berufliche Sorgfalt legt (Fredi Hänni, Die Schweiz. Anti-Rassismus-Strafnorm und die Massenmedien, 1997, S.234). Wenn Äusserungen Dritter, die eine Tatbestandsvariante von Art. 261bis StGB erfüllen, wiedergegeben werden, kann die Strafbarkeit (auch) des Medienschaffenden nur dann entfallen, wenn er den professionellen Standards gerecht wurde (Hänni, a.a.O., S.230). Diese Sorgfaltspflichten lassen sich allerdings nicht generell umschreiben. Immerhin darf sich der Medienschaffende nicht auf die Meinungsäusserungsfreiheit berufen, wenn das, worüber er berichtet, erst durch seine Mitwirkung tatbestandsmässig wird (Niggli, a.a.O., Rz 645). Liegt demgegenüber bereits ein strafbares Verhalten (eine öffentliche Rassendiskriminierung) vor, werden die Sorgfaltspflichten im Einzelfall zu prüfen sein." (E.III.2.2.)

Die 2. Instanz kritisiert zwar die Interviewtechnik des Interviewers, da der Angeklagte sich aber mit der Publikation in der hier vorliegenden Form einverstanden erklärte, ist er dafür strafrechtlich (mit-)verantwortlich. (E.III.3)

Allenfalls kämen auch der Interviewer und der Redaktor als Teilnehmer der Straftat in Frage. (E.III.2.4), da ihre Interviewtechnik offensichtlich darauf abzielte, eine gewünschte Antwort zu erhalten. Verletze eine so erhaltene Äusserung die Rassismusstrafnorm, so sei diese Befragungstechnik nicht statthaft: «Der Journalist, der weiss, dass die Veröffentlichung rassendiskriminierendes Gedankengut weiterverbreitet, wird dem in diesem Bereich geforderten qualifizierten Sorgfaltsmassstab wohl nicht gerecht, wenn er auf diese Art und Weise straflose Meinungen des konkret Befragten zu strafbaren - durch den Journalisten verbreiteten - öffentlichen Meinungsäusserungen des Betroffenen macht." (E.III.2.3., S.13)

Weiter brachte der Angeklagte vor, dass er nicht der Verfasser des Textes im Sinne von Art. 27 StGB sei. Die 2. Instanz verneint diese Auffassung: «Als Verfasser gilt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur, wer den Artikel in Gedanken entwirft und ihm durch eigenhändige Niederschrift oder Diktat die zur Veröffentlichung bestimmte äussere Form gibt, sondern auch wer seine eigene Meinungsäusserung der Presse übergibt (BGE 73 IV 220, 222). Bei einem Interview, das in concreto zudem noch vom Befragten bzw. seiner Vertreterin in seinem Einverständnis korrigiert wurde, hat für die eigenen Aussagen der Interviewte als Verfasser zu gelten."(E.IV.2)

Nach der Meinung der 2. Instanz habe der Angeklagte eine Ideologie im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB verbreitet. Der Angeklagte habe u.a. angegeben, dass das diskriminierende Gedankengut vom Oberhaupt der Kirche Y verkündet worden sei. Somit habe er vorgegeben, es habe einen Anspruch auf Wahrheit und Allgemeinverbindlichkeit und habe es dadurch jeglicher Diskussion entzogen. Zudem habe er während des Interviews einigen Aufwand betrieben um die vermeintliche satanische Gier der Juden und ihre Schuld am Ausbruch des Zweiten Weltkrieges zu erklären und ihre Richtigkeit darzulegen. «Ideologien charakterisieren sich aber gerade dadurch, dass Ideen zur Interpretation der Welt intellektuell verarbeitet werden, um ihnen einen scheinwissenschaftlichen Anstrich zu geben." (E.IV.4.2)

Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands genüge es, wenn der Täter das Bewusstsein hat, "[...] dass seine Äusserungen oder Handlungen Ideen darstellen, die in einer gewissen Logik zusammenhängen." (E.IV.4.3) Für die 2. Instanz gab der Angeklagte bewusst eine Erklärung mit dem Anspruch der Allgemeingültigkeit ab.

Nach Abs. 2 der Strafnorm ist u.a. das Tatbestandsmerkmal der systematischen Herabsetzung oder Verleumdung gefordert. Die 2. Instanz klärt hier ab, ob eine tatbestandsmässige Verleumdung der Juden vorliege. Die Verleumdung im Sinne von Art. 261bis StGB unterscheide sich vom Straftatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB dadurch, dass die letztere «wider besseres Wissen» erfolgen muss. Für die Erfüllung des Begriffs der Verleumdung nach Abs. 2 genüge es, wenn eine Gruppe generell eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt werde. (E.IV.6.1) Der Angeschuldigte hatte im vorliegenden Fall den Juden unterstellt, sie hätten den Zweiten Weltkrieg angestiftet und diesen aufgrund ihrer satanischen Gier finanziert. Für die 2. Instanz kann es offen bleiben "[...] wie die historischen Verhältnisse tatsächlich liegen, wird doch - was allein ausschlaggebend ist - dem Durchschnittsleser der Eindruck vermittelt, die Juden insgesamt hätten einerseits den Zweiten Weltkrieg angestiftet, sowie andererseits, Gier sei ein typisches Charaktermerkmal eines Juden." (E.IV.6.2) Somit liege eine Verleumdung der Juden im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB vor.

Der Angeklagte hat somit den Straftatbestand nach Art. 261bis Abs. 2 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt und ist strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Die 2. Instanz heisst die Beschwerde teilweise gut und reduziert die Busse auf Fr. 600.--.

Decisione

Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Reduzierung der Busse auf Fr. 600.-- und Löschung des Strafregistereintrages nach einer Probezeit von 1 Jahr.