Caso 1998-022N
Zurigo
Cronistoria della procedura | ||
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1998 | 1998-022N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà); Rifiuto di fornire un servizio (5° comma) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie | Pubblicamente (in pubblico); Fattispecie soggettiva |
Parole chiave | |
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Autori | Operatori del terziario |
Vittime | Persone nere / PoC |
Mezzi utilizzati | Parole; Rifiuto di un servizio |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Razzismo (colore di pelle) |
Eine Kinokassiererin weigert sich, nachdem sie kurz zuvor von einem Mann schwarzer Hautfarbe bestohlen worden war, dem dunkelhäutigen Anzeigeerstatter ein Billett zu verkaufen. Es folgte ein Wortwechsel, bei dem die Kassiererin gesagt haben soll, «Ihr sind e Saugattig, ihr händ kei Ahstand, ihr sind alli glych, so öppis Böses würd en Schwyzer nie mache!". In der Folge habe der Anzeigeerstatter das Kino ohne Eintrittskarte verlassen, um sich ausserhalb des Gebäudes ein wenig zu beruhigen. Fünf Minuten später sei er erneut zurückgekehrt, um sich mit der Kassiererin zu unterhalten, welche sich aber nach wie vor uneinsichtig gezeigt habe. Dabei soll sie sich an einen älteren Herrn gewandt und sehr abschätzig, gesagt haben «Lueg das isch au eine vo dere Gattig, wo die vierhundert Franke gstohle hät!".
Die Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Strafverfahrens, weil es an der vorausgesetzten Öffentlichkeit fehle und eine Leistungsverweigerung aufgrund der Hautfarbe des Anzeigeerstatters der Angeklagten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne.
Die Strafverfolgungsbehörde führt aus: «Der Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 [Hälfte 1] StGB verlangt, dass eine rassendiskriminierende Äusserung in der Öffentlichkeit erfolgt. Selbst wenn die Angeschuldigte Schwarze als «Saugattig» betitelt haben soll - was sie bestreitet - so würde zwar eine Beleidigung vorliegen, nicht jedoch Rassendiskriminierung im Sinne der vorerwähnten Bestimmung. Der Begriff der Öffentlichkeit verlangt, dass rassendiskriminierende Äusserungen direkt von jedermann wahrgenommen werden können bzw. dass sie an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet sind. Entscheidend ist dabei, ob der Täter Kontrolle über seine Äusserungen besass, mithin ob er wusste und wollte, dass seine Äusserungen nur von einem bestimmten Adressatenkreis wahrgenommen würden. Gemäss den Angaben der Angeschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme vom [...] Mai 1998 sei sie sehr aufgeregt gewesen, da sie kurz vor Eintritt des Geschädigten bestohlen worden sei, wobei sie in ihrer Funktion als Geschäftsführerin einen solchen Diebstahl finanziell selbst zu tragen habe. In Anbetracht der Umstände kann davon ausgegangen werden, dass es ihr primär nicht darum ging, [den Anzeigeerstatter] wegen seiner Hautfarbe verbal zu diskriminieren, sondern- wie sie glaubhaft schilderte - emotionsgeladen war und versuchte, möglichst schnell zur Kasse zurückzukehren, das Geld zu zählen und der Versicherung bzw. Polizei zu telefonieren [...]. Ausserdem konnte sie im Moment ihrer Äusserungen sehr wohl feststellen, dass nebst dem Kunden nur noch ein bis zwei Mitglieder des Kinopersonals anwesend waren und - wie es allgemein für eine Nachmittagsvorstellung an einem Montag üblich ist - keine grössere Anzahl von Besuchern, so dass es an der tatbestandsmässigen Voraussetzung der Öffentlichkeit fehlt.
Ebenfalls strafbar macht sich, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert (Art. 261bis Abs. 5 StGB). Indem die Angeschuldigte kein Kinobillett verkaufen wollte, hat sie ihm den Zugang zu einer Leistung des Unterhaltungssektors verweigert. Gemäss ihren Aussagen vom [...] Mai 1998 sei dies aber nicht aufgrund seiner Hautfarbe geschehen, denn sie hatte schon viele farbige Kunden zuvor bedient, sondern aus der Frustration heraus, dass sie einen schlechten Arbeitstagesbeginn gehabt hätte. Sie hätte jedem Kunden, der in dem Moment hereingekommen wäre, nur sehr ungern ein Billett verkauft. Sie sei einfach unter Druck gestanden, denn sie habe vor der Öffnung des Kinos auch noch feststellen müssen, dass ein Fenster eingeschlagen worden sei. Als sie dann noch bestohlen worden sei, habe sie diverse Telefonate machen müssen und sei unter starkem zeitlichem Stress gestanden. Auch bezüglich der Leistungsverweigerung kann der Angeschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass dies einzig aufgrund der Rasse, zu welcher der Geschädigte gehörte, geschah." (S. 3)
Das Verfahren wird eingestellt, weil der Angeklagten keine Verletzung von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 oder Abs. 5 StGB nachgewiesen werden könne.
Einstellung des Strafverfahrens.