Caso 1998-032N

Versendung der revisionistischen Zeitschrift Y an 500 Personen

Zurigo

Cronistoria della procedura
1998 1998-032N 1. Instanz verurteilt den Angeklagten.
1999 1999-027N 2. Instanz weist die Berufung ab.
2000 2000-046N 3. Instanz weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà);
Disconoscimento di un genocidio (4° comma 2ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico);
Fattispecie soggettiva
Parole chiave
Autori Giornalisti / editori
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Scritti
Contesto sociale Arte e scienza
Ideologia Antisemitismo;
Revisionismo

Sintesi

Als verantwortlicher Herausgeber und Verfasser der Zeitschrift Y vom 24.3.1996 versandte der Angeklagte diese an einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag Ende März 1996 an einen Kreis von rund 500 Empfängern. In seine Zeitschrift Y vom 24.3.1996 verfasste der Angeklagte unter dem Titel «6 Millionen - Die symbolische Zahl» eine Notiz, in welcher er einem jüdischen Exponenten vorwarf, er habe die «Lüge von 6 Millionen Juden» aufgetischt.
Ferner verfasste der Angeklagte in seiner Zeitschrift Y vom 24.3.1996 unter dem Titel «Bücher» eine Liste von seiner Meinung nach lesens- und empfehlenswerten Büchern, welche zumindest teilweise einen eindeutig rassendiskriminierenden Inhalt aufweisen.
Die 1. Instanz erkannte den Angeklagten der Rassendiskriminierung schuldig. Der Angeklagte erfüllte demgemäss mit seinem Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB.
Die 2. Instanz wies die gegen das erstinstanzliche Erkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte das angefochtene Urteil.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, das zweitinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die 3. Instanz weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.

In fatto

Als verantwortlicher Herausgeber und Verfasser der Zeitschrift Y vom 24.3.1996 versandte der Angeklagte diese an einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag Ende März 1996 an einen Kreis von rund 500 Empfänger. Dabei waren diese Empfänger dem Angeklagten überwiegend persönlich oder aufgrund persönlicher Korrespondenz bekannt.

In seiner Zeitschrift Y vom 24.3.1996 verfasste der Angeklagte unter dem Titel «6 Millionen - Die symbolische Zahl» eine Notiz, in welcher u. a. behauptet wird, dass trotz des Eingeständnisses von einem Professor vor dem Frankfurter Schöffengericht vom 3.5.1979, wonach die 6 Millionen eine symbolische Zahl seien, ein jüdischer Exponent noch im August 1983 in der Fernsehsendung DRS «CH-Magazin» die Lüge von «6 Millionen ausgerotteten Juden» aufgetischt habe.

Ferner verfasste der Angeklagte in seine Zeitschrift Y vom 24.3.1996 unter dem Titel «Bücher» eine Liste von seiner Meinung nach lesens- und empfehlenswerten Büchern, welche zumindest teilweise einen eindeutig rassendiskriminierenden Inhalt aufweisen.


Decisione 1998-032N

1. Instanz verurteilt den Angeklagten.

In diritto

Der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB macht sich schuldig, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht.

Objektiver Tatbestand

* Öffentlichkeit:

Öffentlich sind Tathandlungen im Sinne von Art. 261bis StGB demgemäss dann, wenn sie direkt von jedermann wahrgenommen werden können bzw. wenn sie an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet sind. Unwesentlich ist, ob die Handlung tatsächlich von einer grösseren Anzahl von Menschen wahrgenommen wurde oder nur von einer Einzelperson. Massgebend ist die Wahrnehmbarkeit. «Bei Presseerzeugnissen ist Öffentlichkeit anzunehmen, sofern nicht über den Empfängerkreis eine persönliche Kontrolle ausgeübt werden kann.» (E. 2b, S. 8)

«Sodann wurden die [Zeitschrift Y] vom 24.3.1996 gemäss unbestrittener Darstellung an 500 Empfänger versandt, von denen die meisten, d.h. drei Viertel, dem Angeklagten persönlich bekannt gewesen sind, die übrigen kannte der Angeklagte durch Korrespondenz [...]. Obwohl unter dem Titel '[Zeitschrift Y] 24.03.96' ausdrücklich vermerkt ist, '...[Zeitschrift Y] erscheint unregelmässig und nicht öffentlich. ...' [...], ist es nicht denkbar, dass bei einer Zahl von 500 Empfängern der Angeklagte die persönliche Kontrolle darüber hatte, in wessen Hände die [Zeitschrift Y] vom 24.3.1996 gelangten. Er konnte demgemäss nicht davon ausgehen, dass seine Nachrichten [...] als Privatsache behandelt werden, [...].» (E. 2bb, S. 10)

Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit ist daher vorliegend zu bejahen.

* Leugnung von Völkermord:

Der Angeklagte hat in die Zeitschrift Y vom 24.3.1996 ausgeführt, dass eine Lüge und ein Lügengebäude sei, wenn der jüdische Exponent von 6 Millionen ausgerotteten Juden spreche. «Mit dieser Formulierung bringt der Angeklagte zum Ausdruck, dass er den als historische Tatsache anerkannten Völkermord an den Juden im Zweiten Weltkrieg mindestens verharmlost. Die nationalsozialistische, systematische Vernichtung von Menschen im Zweiten Weltkrieg ist zweifelsohne als Völkermord zu bezeichnen. Indem der Angeklagte die Zahl von 6 Millionen ausgerotteten Juden als bloss 'symbolische' Zahl in seinen Notizen bezeichnet, abstrahiert er von der Zahl der tatsächlich begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und indem er auf Sendungen von Radio und Fernsehen hinweist, die die Zahlen nach unten relativieren würde, suggeriert er, dass die Zahl von 6 Millionen zu hoch sei, es sei auch 1 Million möglich gewesen.» (E. 2c, S. 11)

Dieses Verhalten stellt eine strafbare Verharmlosung bzw. eine Leugnen der geschichtlichen Tatsachen dar.

Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz in Bezug auf die Erfüllung der objektiven Tatbestandselemente erforderlich. Dabei müssen sich Wissen und Willen auf das öffentliche Leugnen, gröbliche Verharmlosen oder Rechtfertigen von Völkermord oder andern Verbrechen gegen die Menschlichkeit beziehen. Neben dem Vorsatz ist weiter Voraussetzung für die Strafbarkeit, dass die Tathandlungen aus rassendiskriminierenden Motiven heraus begangen worden sind. Hinsichtlich der Öffentlichkeit ist allein massgebend, ob der Täter sich an eine unbestimmte, grössere Anzahl Personen richten wollte, oder dies zumindest eventualvorsätzlich in Kauf nahm (Niggli, Rassendiskriminierung, Zürich 1996, N 1221 und N 719). (E. 2d aa, S. 12 f.)

Gemäss 1. Instanz: «Der Angeklagte handelte vorsätzlich, indem er willentlich diese Notizen mit dem Völkermord leugnenden bzw. verharmlosenden Inhalt versandt und dabei zumindest in Kauf genommen hat, dass die Kontrolle über dessen Wirkungskreis nicht mehr gewährleistet war und die Notizen im Sinne des Gesetzes öffentlich zugänglich wurden. Dem Handeln des Angeklagten lag dabei eine rassendiskriminierende Motivation zugrunde, da sich die Äusserungen in den Notizen eindeutig im Hinblick auf eine bestimmte Gruppe von Personen [...] bezogen, deren Gleichwertigkeit implizit bestritten wird.» (E. 2d bb, S. 13 f.)

Der Angeklagte erfüllte demgemäss mit seinem Verhalten auch den subjektiven Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB.

Dem Angeklagten wird auch unter Anklageziffer 2. vorgeworfen, er betreibe mit der Anpreisung und Empfehlung u. a. des Buches «Rassenkunde des jüdischen Volkes», welches zumindest teilweise einen eindeutig rassendiskriminierenden Inhalt aufweise, unter dem Titel «Bücher» in seiner Zeitschrift vom 24.3.1996 eine Herabsetzung oder Diskriminierung gegenüber einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion, in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise. «Die Äusserung, die der Angeklagte in den erwähnten [Zeitschrift Y] machte, war diejenige, dass er den Titel des genannten Buches [...] auf der Bücherliste in [der Zeitschrift Y] aufführte [...]. Es steht ohne Zweifel fest, dass dessen Inhalt [...] rassendiskriminierend ist. Das Zitieren eines Buchtitels ist an sich nicht strafbar. Die dem Angeklagten vorgeworfene Äusserung, die er selber vorgenommen hat, ist ein blosses Zitat eines Buchtitels, das zwar einen teilweise eindeutig rassendiskriminierenden Inhalt aufweist, vom Angeklagten jedoch nicht selber geschrieben wurde. Wäre es vom Angeklagten geschrieben worden, hätte das zu einer Verurteilung geführt.» (E. 2f aa, S. 14 f.)

Es stellt sich mithin die Frage, ob mit der Anpreisung und Empfehlung des Buches durch den Angeklagten allenfalls Art. 261bis Abs. 2 StGB (Verbreiten von Ideologien) erfüllt wurde. Gemäss 1. Instanz ist «Das Verbreiten einer strafbegründenden Ideologie [...]ist mit der alleinigen Anpreisung und Empfehlung des inkriminierten Buches im zu beurteilenden Fall nicht gegeben, zumal der Angeklagte jenes gemäss eigenen, nicht widerlegten Ausführungen gar nie gelesen habe, weshalb Abs. 2 nicht zur Anwendung gelangt.» (E. 2f bb, S. 15)

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Angeklagte der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen ist. Vom Vorwurf in Anklageziffer 2. ist er indessen freizusprechen.

Er wird mit 45 Tagen Gefängnis unbedingt bestraft.

Decisione

Der Angeklagte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB schuldig. Er wird mit 45 Tagen Gefängnis unbedingt bestraft.


Decisione 1999-027N

2. Instanz weist die Berufung ab.

In diritto

Objektiver Tatbestand

* Öffentlichkeit:

«Dass mit dem Versand der [Zeitschrift Y] an 500 Adressaten eine im Sinne des entsprechenden Tatbestandsmerkmals 'öffentliche' Verbreitung der beanstandeten Passagen erfolgte, hat der Vorderrichter unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zutreffend dargelegt [...]. All dies braucht nicht wiederholt zu werden. Auch die heutigen Ausführungen des Angeklagten [...] geben zu keiner andern Beurteilung Anlass." (E. III / 2, S. 7)

Laut 2. Instanz ist «Eine Kontrolle über 500 Empfänger (...) ist faktisch nicht möglich. Es besteht zu diesen Empfängern auch kein Vertrauensverhältnis, das Gewähr dafür geboten hätte, dass diese 500 Personen diese [Zeitschrift Y] nicht weitergegeben hätten." (E. III / 2, S. 8) «Schliesslich hat, [...], das Bundesgericht die Öffentlichkeit der Verbreitung im Falle eines an 430 Mitglieder einer religiösen Vereinigung erfolgten Rundschreibens im Hinblick auf die Grösse des Adressatenkreises bejaht (BGE 123 IV 210). Als öffentlich gilt insbesondere auch, was sich an einen grossen Adressatenkreis richtet (a.a.O., S. 208)." (E. III / 2, S. 8)

* Leugnung von Völkermord:

Zur Frage der «6 Millionen Opfer»:

«Was das Ausmass dieses Völkermordes betrifft, darf eine wissenschaftliche Auseinandersetzung darüber durch die Anti-Rassismus Strafnorm sicherlich nicht unterdrückt werden. Es mag dahingestellt werden, ob es dazu des Rechtfertigungsgrundes der Wahrnehmung berechtigter Interessen [...] überhaupt bedarf. Methodisch kennzeichnet die Wissenschaft indes ein gesichertes, in einen Begründungszusammenhang von Sätzen gestelltes und damit intersubjektiv kommunizierbares und nachprüfbares Wissen, das bestimmten wissenschaftlichen Kriterien [...] folgt [...]. Die Darstellung des Angeklagten genügt solchen Ansprüchen sicherlich nicht." (E. III / 3b aa, S. 10) Die 2. Instanz geht weiter und gibt Prof. M. A. Niggli Recht, wenn dieser die endlosen Diskussionen um die genaue Zahl der menschlichen Opfer bei einem Völkermord wie demjenigen an den Juden als «unerträglich» bezeichnet: «Weil menschliches Leid nicht gemessen werden könne und weil für die Qualifikation als Völkermord die Zahl der Opfer grundsätzlich irrelevant sei, müsse hier selbst eine wissenschaftlich neutrale und zulässige Diskussion um die Zahl der Opfer sehr schnell als anstössig erscheinen und den Eindruck erwecken, dass das Ermorden, Hinschlachten, Vernichten oder auch bloss schwere Quälen von einigen hunderttausend Menschen in irgendeiner Form akzeptabler und weniger verwerflich wäre als dasjenige von einer oder gar mehrerer Millionen Menschen [Niggli, Rassendiskriminierung, Zürich 1996, N 1000]. Werde an der Zahl der Opfer eines Völkermordes allzu stark herummanipuliert, so werde dadurch in letzter Konsequenz auch die Qualifikation als Völkermord bestritten (a.a.O. N 1014)." (E. III / 3b aa, S. 11)

Subjektiver Tatbestand

Der einzig gangbare Weg für die Würdigung entsprechender Äusserungen im Hinblick auf ihre Strafbarkeit nach Art. 261bis Abs. 4 StGB liegt darin, "[...] sie auf ihre Motivation und Zielsetzung zu überprüfen." (E. III / 3b aa, S. 11): «Ob eine rassendiskriminierende Motivation dahinter steht, kann nur unter Würdigung aller relevanten Umstände der Äusserung und im Hinblick auf den Gesamteindruck, den ein durchschnittliches Publikum von der Äusserung gewinnen muss, bestimmt werden [...]."(E. III / 3b aa, S. 11)

Festzuhalten ist laut 2. Instanz in diesem Zusammenhang, dass in den der vorliegenden Anklage zugrunde liegenden Zeitschrift Y wiederum eine prononciert judenfeindliche bzw. nazifreundliche Haltung eingenommen wird, wenn auch der Völkermord an den Juden nicht mehr explizit geleugnet, sondern das Gewicht auf die Bestreitung der Zahl der Opfer verlegt wird: «Vom Leugnen des Genozids wurde zu dessen Bagatellisierung übergangen." (E. III / 3b bb, S. 12)

«Die Infragestellung der Zahl der Judenopfer erfolgt aus keinerlei nachvollziehbaren, z.B. mit den Interessen der Öffentlichkeit zu rechtfertigenden und erst recht keinen historisch-wissenschaftlichen Beweggründen, sondern ist allein mit rassistischen Motiven erklärbar. Es kommt nach dem Gesagten hinzu, dass sich die Auseinandersetzung mit dem Thema nicht auf die Wiedergabe von (angeblich) kontroversen Standpunkten beschränkt, sondern der Vertreter der jüdischen Gemeinschaft, welcher eine [...] Auffassung vertritt [...], der Lüge bezichtigt wird, d.h. einem Vertreter der Opfer unterstellt wird, er übertreibe die Gräueltaten zulasten der Juden wider besseres Wissen." (E. III / 3b bb, S. 12 f.)

«Dass der Angeklagte durch sein Verhalten auch subjektiv tatbestandsmässig handelte, hat der Vorderrichter eingehend und überzeugend dargelegt [...]. Ob eine rassendiskriminierende Absicht überhaupt vorhanden sein muss [...], kann dahingestellt bleiben,, nachdem diese, wie dargestellt, in der fraglichen Schrift zweifelsfrei erkennbar wird." (E. III / 3c, S. 13)

Meinungsäusserungsfreiheit

Zu Unrecht, meint die 2. Instanz, sehe sich der Angeklagte durch die Ahndung seines Verhaltens in seiner Meinungsäusserungsfreiheit verletzt: «Offen bleiben kann dabei, ob zwischen dem Rassendiskriminierungsverbot und dem Recht auf freie Meinungsäusserung überhaupt ein Grundrechtskonflikt besteht [...] oder ob, dem überwiegenden Teil der Lehre entsprechend [...], ein solcher Grundrechtskonflikt auf dem Wege der Güterabwägung gelöst werden muss." (E. III / 3c, S. 13 f.)

Ausdrücklich wird die Meinungsäusserungsfreiheit in Art. 10 Abs. 2 EMRK beschränkt: «Das Mass der Einschränkung richtet sich auf Grund der vorzunehmenden Güterabwägung nach den konkurrierenden Grundrechten, wobei den in Art. 261bis StGB geschützten Werten ein hohes Gewicht zukommt, d.h. die Meinungsäusserungsfreiheit muss zurücktreten, wenn eine Äusserung die Menschenwürde antastet. Rassendiskriminierende Äusserungen geniessen somit den Schutz von Art. 10 EMRK nicht." (E. III / 3c, S. 14)

Der Angeklagte ist somit der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB schuldig zu sprechen.

Decisione

Abweisung der Berufung und Bestätigung der vorinstanzlichen Verurteilung zu 45 Tagen Gefängnis unbedingt.


Decisione 2000-046N

3. Instanz weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.

In diritto

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei ungehörig besetzt gewesen, habe gesetzliche Prozessformen verletzt, ihren Entscheid auf aktenwidrige tatsächliche Annahmen abgestützt und materielle Gesetzvorschriften verletzt. Ausserdem habe am vorinstanzlichen Entscheid ein «unfähiger Gerichtsbeamter» mitgewirkt.
Die 3. Instanz hält abschliessend fest, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 2 – Ziff. 6 StPO nachzuweisen vermochte. Die Nichtigkeitsbeschwerde sei damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Meinungsäusserungsfreiheit
Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 261bis StGB verletze als solcher die Meinungsäusserungsfreiheit. Damit macht er eine sogenannt unmittelbare Verfassungsverletzung geltend. Darüber hinaus behauptet er sinngemäss, die Auslegung der zitierten Strafnorm im angefochtenen Entscheid durch die Vorinstanz verstosse gegen sein Recht auf freie Meinungsäusserung, womit er eine mittelbare Verfassungsverletzung beanstandet. (E. II / 7.1.c., S. 28) Die 3. Instanz führt dazu aus: «Gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung ist die Rüge der unmittelbaren Verletzung verfassungsmässiger Rechte mittels staatrechtlicher Beschwerde geltend zu machen, diejenige der verfassungswidrigen Auslegung und Anwendung eidgenössischen Strafrechts hingegen mittels eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde [...]. Im Lichte von § 430b StPO kann vor Kassationsgericht daher nur gerügt werden, die Meinungsäusserungsfreiheit werde durch Art. 261bis StGB verletzt [...].»(E. II / 7.1.c., S. 28) Weiter: «Gemäss Art. 113 Abs. 3 aBV sind Bundesgesetze [...] für das Bundesgericht massgebend. Nach konstanter Praxis und einhelliger Lehre gilt Art. 113 Abs. 3 aBV jedoch nicht nur für das Bundesgericht, sondern auch für den Bundesrat, die Bundesverwaltung und alle rechtsanwendenden Behörden der Kantone [...]. Die Bestimmung ist demnach namentlich auch für das Kassationsgericht massgebend [...], was zur Folge hat, dass das angefochtene Urteil auch dann nicht aufgehoben werden könnte, wenn das Kassationsgericht zum Schluss käme, Art 261bis StGB verletzte das verfassungsmässige Recht der Meinungsäusserungsfreiheit. Unter diesen Umständen ist es entbehrlich, der Frage der Verfassungsmässigkeit weiter nachzugehen. So oder anders liegt kein Nichtigkeitsgrund vor.» (E. II / 7.1.e., S. 29)

Decisione

Die 3. Instanz weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.