Caso 1998-048N

Ausländerherabsetzung im Restaurant

Argovia

Cronistoria della procedura
1998 1998-048N Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis 4 I StGB) schuldig erklärt.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Etnia
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Estremismo di destra

Sintesi

Der Beschuldigte hat in einem Restaurant in voller Lautstärke, während ca. 1 Stunde, seine Verachtung AusländerInnen, insbesondere ElsässerInnen und JugoslawInnen gegenüber kundtat. Er wies immer wieder darauf hin, dass die ElsässerInnen und die JugoslawInnen den SchweizerInnen die Arbeit wegnehmen würden, dass alle JugoslawInnen und ElsässerInnen an die Grenze oder die Wand gestellt gehörten.

Decisione

Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis 4 I StGB) schuldig erklärt.
Das Gericht verurteilt den Beschuldigten zu einer Busse von CHF 400.00. Die Kosten des Verfahrens und Polizei im Umfang von CHF 653.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.