Caso 2000-023N
Argovia
Cronistoria della procedura | ||
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2000 | 2000-023N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie | Fattispecie soggettiva |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Richiedenti l'asilo |
Mezzi utilizzati | Scritti; Comunicazione elettronica |
Contesto sociale | Mondo del lavoro; Internet (senza social media) |
Ideologia | Razzismo (nazionalità / origine) |
Der Anzeigeerstatter hatte im Juni 1999 auf seinem privatem Internet-Anschluss als E-Mail-Anlage, nach verschiedenen Weiterleitungen, das mit rassistischem Inhalt versehene Formular «Antrag auf schweizerisches Asyl» erhalten. Aus der Dateieigenschaft konnte entnommen werden, dass als Verfasser dieser Anlage eine ehemalige Angestellte einer Firma aufgeführt war. Diese hatte das E-Mail empfangen, mit Anschrift versehen und weitergeleitet. Während der Zeit der Anstellung in dieser Firma erhielt die Beschuldigte täglich ca. 15 private E-Mails, welche sie zum Teil an einen ihr bekannten Personenkreis, zu dem sie persönlichen Kontakt pflegte, als Empfänger weitergeleitet hatte, wobei sie diese Mails jeweils entweder gar nicht geöffnet oder nur kurz angeschaut und dann teilweise weitergeschickt hatte.
Die Strafverfolgungsbehörde erachtet den subjektiven Tatbestand des Art. 261bis StGB als nicht erfüllt, weil der Beschuldigten ein Vorsatz auf Rassendiskriminierung nicht nachgewiesen werden kann. Das Verfahren wird eingestellt.
Einstellung des Strafverfahrens.