Caso 2000-052N
Lucerna
Cronistoria della procedura | ||
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2000 | 2000-052N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie | Pubblicamente (in pubblico) |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Musulmani |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Altro contesto sociale |
Ideologia | Ostilità antimusulmana |
Die Angeschuldigte soll während eines Telefongespräches den Anzeigeerstatter als «schmutzigen Araber» bezeichnet haben.
Abgesehen davon, dass kein Beweis für das tatsächliche Stattfinden des fraglichen Gesprächs vorliegt, fehle es gemäss Strafverfolgungsbehörde am objektiven Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit. Es handle sich hier um ein persönliches Telefonat zwischen der Angeschuldigten und dem Anzeigesteller und somit sei die inkriminierte Äusserung nicht öffentlich vorgenommen worden. Ein Strafantrag wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB liege nicht vor und somit sei das Strafverfahren einzustellen.
Einstellung der Strafuntersuchung.