Caso 2000-052N

Rassistische Beschimpfung während eines Telefongespräches

Lucerna

Cronistoria della procedura
2000 2000-052N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico)
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Musulmani
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Altro contesto sociale
Ideologia Ostilità antimusulmana

Sintesi

Die Angeschuldigte soll während eines Telefongespräches den Anzeigeerstatter als «schmutzigen Araber» bezeichnet haben.

Abgesehen davon, dass kein Beweis für das tatsächliche Stattfinden des fraglichen Gesprächs vorliegt, fehle es gemäss Strafverfolgungsbehörde am objektiven Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit. Es handle sich hier um ein persönliches Telefonat zwischen der Angeschuldigten und dem Anzeigesteller und somit sei die inkriminierte Äusserung nicht öffentlich vorgenommen worden. Ein Strafantrag wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB liege nicht vor und somit sei das Strafverfahren einzustellen.

Decisione

Einstellung der Strafuntersuchung.