Caso 2001-054N

„Schwarzwurst“

Argovia

Cronistoria della procedura
2001 2001-054N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Criteri di ricerca giuridici
Autorità/Istanza Autorità preposta al perseguimento penale
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Razza
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Nessuna indicazione sull'autore
Vittime Persone nere / PoC
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

Der Beschuldigte bezeichnete den Geschädigten wiederholt mit „Schwarzwurst“. Als der Geschädigte sich umdrehte und auf den Beschuldigten zuging, drohte ihm dieser mit seinem Rebmesser und den Worten "Chum, ich tue di e biz chutzele".

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB und der Drohung schuldig. Er wird mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 530.00.