Caso 2003-018N
Argovia
Cronistoria della procedura | ||
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2003 | 2003-018N | 1. Instanz (Jugendanwaltschaft) verurteilt den Angeschuldigten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Propagazione di un'ideologia (2° comma) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Giovani |
Vittime | Nessuna indicazione sulla vittima |
Mezzi utilizzati | Parole; Gesti |
Contesto sociale | Scuola |
Ideologia | Estremismo di destra |
Der Angeschuldigte begleitete mit zwei weiteren Freunden einen Kollegen in den Sekundarschulunterricht. Die vier Fünfzehnjährigen störten dort den Chemieunterricht. Beim Verlassen des Schulzimmers streckte der Beschuldigte seinen Arm zum Hitlergruss hoch und rief dabei «Heil Hitler».
Die betroffene Lehrerin erstattete Anzeige wegen Hausfriedensbruch gegen die Beteiligten. Die Verfahren gegen die Jugendlichen wurden separat geführt, siehe auch Urteil 2003-19.
Die Einvernahme des Jugendlichen, an welcher auch dessen Vater teilnahm, fand vor der Jugendanwaltschaft statt. Die Vorkommnisse und deren Hintergründe wurden laut vorliegendem Entscheid eingehend erörtert, die Erläuterungen dazu sind jedoch nicht im Entscheid enthalten. Die Jugendanwaltschaft stellte dazu fest, dass das fragliche Verhalten von einem fünfzehnjährigen Jugendlichen nicht mehr toleriert werde, sowie dass dieser die Folgen seines Handelns künftig besser bedenken müsse. Weiter war die Jugendanwaltschaft der Meinung, dass eine Anordnung einer erzieherischen oder therapeutischen Massnahme gemäss Jugendstrafrecht Art. 91 f StGB aufgrund des Verhaltens des Jugendlichen nicht angezeigt erscheine, dieser daher zu bestrafen sei. Die Strafe mit Verpflichtung zu einer unentgeltlichen Arbeitsleistung von vier Tagen erscheine in Anbetracht der Persönlichkeit des Angeklagten wie auch seines Verschuldens angemessen. Die Arbeitsleistung müsse tadellos erfüllt werden, damit das Verfahren definitiv abgeschlossen werden könne.
Der Angeklagte wird von der Jugendanwältin des Hausfriedensbruches nach Art. 186 StGB und der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen. Gestützt auf Art. 95 Ziff. 1 StGB wird er mit einer unentgeltlichen Arbeitsleistung von vier Tagen bestraft.