Caso 2003-029N

Aussage in Internetforum: «Wenn die Waffen sprechen werden, dann werden die entsprechenden Kreaturen nur noch einen Wunsch haben; noch lebendig in den Balkan zurückzukommen.»

Zurigo

Cronistoria della procedura
2003 2003-029N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie)
Oggetto della protezione Oggetto della protezione in generale
Domande specifiche sulla fattispecie Bene giuridico protetto
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine)

Sintesi

Der Angeschuldigte X hatte sich in einem Internet - Diskussionsforum zum Thema Jugendgewalt wie folgt geäussert: «Keine Angst Leute, der Tag Nemsis wird kommen. Ich habe jedenfalls schon ein paar Knarren gekauft, ich kenne viele, die das auch getan haben. Es wird keine Gnade und kein Verzeihen geben, das Blut wird knöcheltief über die Strassen fliessen.» Unter dem Titel «Aufräum - Tag» schrieb er: «Wir werden die Sicherheit auf den Strassen wiederherstellen, notfalls ohne den Staat. Wenn die Waffen sprechen werden, dann werden die entsprechenden Kreaturen nur noch einen Wunsch haben; noch lebendig in den Balkan zurückzukommen. Sicherheit auf den Strassen ist ein Grundrecht, das mit JEDEM Mittel durchgesetzt wird, egal ob demokratisch oder nicht. Es ist mir schlicht zu blöd, mit irgendwelchen Qs rumzudiskutieren. Wir erobern uns die Strassen zurück, punktum, lächerlich, sich dafür rechtfertigen zu müssen.»

Aufgrund dieser Äusserungen wurde eine Untersuchung wegen unerlaubtem Waffenbesitz und Gewaltaufforderung sowie wegen Verstoss gegen die Rassendiskriminierungsnorm eingeleitet.

Die zuständige Untersuchungsbehörde kam zum Schluss, dass keiner der untersuchten Tatbestände erfüllt sei, die Untersuchung demnach ohne weiteres einzustellen sei.

In fatto

In vorliegendem Entscheid geht es um eine Aussage die in einem Internet - Diskussionsforum zum Thema Jugendgewalt gemacht worden ist. Dieses Forum war einen Monat lang geöffnet gewesen. In einer Diskussion mit dem Titel «Ein paar in die Fresse» meldete sich Y, der die Strafen der jugendlichen Täter als ungenügend bemängelte. Vielmehr würde diesen seiner Meinung nach jegliche Hilfe geboten, währenddem die Opfer völlig allein gelassen würden. Als Antwort darauf meldete sich Z im Forum zu Wort. Er berichtete wie zwei seiner Freunde von fünf Jugendlichen aus dem Balkan verprügelt worden waren. Als einer habe Anzeige erstatten wollen habe die Polizei ihm davon abgeraten, da sie nicht in der Lage seien, ihn zu beschützen. In diesem Kontext meldete sich der Angeschuldigte unter dem Pseudonym X im Forum. Er schrieb:

«Keine Angst Leute, der Tag Nemsis wird kommen. Ich habe jedenfalls schon ein paar Knarren gekauft, ich kenne viele, die das auch getan haben. Es wird keine Gnade und kein Verzeihen geben, das Blut wird knöcheltief über die Strassen fliessen.»
Am nächsten Tag schrieb er unter dem Titel «Aufräum - Tag» folgendes:
«Wir werden die Sicherheit auf den Strassen wiederherstellen, notfalls ohne den Staat. Wenn die Waffen sprechen werden, dann werden die entsprechenden Kreaturen nur noch einen Wunsch haben; noch lebendig in den Balkan zurückzukommen. Sicherheit auf den Strassen ist ein Grundrecht, das mit JEDEM Mittel durchgesetzt wird, egal ob demokratisch oder nicht. Es ist mir schlicht zu blöd, mit irgendwelchen Qs rumzudiskutieren. Wir erobern uns die Strassen zurück, punktum, lächerlich, sich dafür rechtfertigen zu müssen.»
Aufgrund dieser Aussagen meldete sich S bei der Polizei mit der Meldung, X tätige Äusserungen die auf unerlaubten Waffenbesitz und eventuell Gewalt hindeuten würden. Darauf wurde eine Untersuchung wegen unerlaubtem Waffenbesitz, Gewaltaufforderungen und Rassendiskriminierung eingeleitet.

In diritto

  • Die Untersuchungsbehörde hielt zunächst fest, dass die blosse Äusserung in einem Forum, man habe eine Knarre gekauft, keinen genügenden Tatverdacht auf eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz begründete, könnten doch die meisten Waffen auch legal erworben werden.
  • Als nicht erfüllt erachtete die Untersuchungsbehörde den Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 StGB. Die Erfüllung dieses Tatbestandes verlange, dass der Täter auf eine unbestimmte Anzahl Menschen auf eine Weise einwirke, die geeignet sei, den Vorsatz der Begehung schwerer Straftaten zu wecken oder Gewalttaten auszulösen. Ein solch eigentlicher Aufruf finde sich in den fraglichen Aussagen jedoch nicht. Vielmehr handle es sich dabei um eine zeitlich unbestimmte, vage Ankündigung, dass die Sicherheit notfalls ohne staatliche Hilfe gewaltsam hergestellt werde. Es werde jedoch niemand aufgefordert dies zu tun.
  • Bei der Überprüfung des Tatbestandes der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis StGB hielt die Untersuchungsbehörde fest, dass das durch die Norm geschützte Rechtsgut die Würde des Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer bestimmten Ethnie, Rasse oder Religion sei. Eine Herabsetzung oder Diskriminierung müsse daher in einer Weise geschehen, die den betroffenen Personen im Ergebnis die Gleichberechtigung oder Gleichwertigkeit unter dem Gesichtspunkt der Grundrechte abspreche (vgl. BGE 124 IV 123). In den fraglichen Äusserungen finde sich der stark abwertende Ausdruck «Kreaturen». Aus dem Gesamtzusammenhang des Diskussionsforums ergebe sich, dass damit jugendliche Gewaltverbrecher gemeint gewesen seien, und nicht Angehörige einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion. Balkan sei eine geographische Ortsbezeichnung. Selbst die Verknüpfung der beiden Begriffe «Kreaturen» und «Balkan» erfülle den Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht, da die Herabsetzung sich auf «Gewalttäter» und nicht auf eine Rasse oder Ethnie beziehe. Der Tatbestand gemäss Art. 261bis StGB sei daher auch nicht erfüllt.
  • Entsprechend all diesen Erwägungen sei die Untersuchung ohne weiteres einzustellen.
  • Decisione

    Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren wegen fehlender Verletzung des Waffengesetzes sowie mangelnder Tatbestandsmässigkeit gemäss Art. 259 StGB und gemäss Art. 261bis StGB ein.