Caso 2004-006N

«Sieg Heil»-Rufe und lautes Anhören von so genanntem «Rechtsrock»

Zurigo

Cronistoria della procedura
2004 2004-006N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Incitamento all’odio o alla discriminazione (1° comma);
Propagazione di un'ideologia (2° comma)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico);
Fattispecie soggettiva
Parole chiave
Vittime Ebrei;
Persone nere / PoC;
Altre vittime
Mezzi utilizzati Parole;
Documenti sonori / immagini
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Estremismo di destra

Sintesi

An einem Sommerabend hörte sich der Beschuldigte gemeinsam mit Kollegen in einem Park, der inmitten eines Wohnquartiers lag, so genannten «Rechtsrock» an. Die Liedtexte hatten z.T. rassistische Inhalte wie «Sieg Heil» oder «Nigger I hate your face…». Zudem riefen der Angeschuldigte und seine Kollegen «Sieg Heil» (es wurden separate Strafverfahren gegen die Beteiligten geführt, siehe Entscheide 2004-021N und 2005-026N Datenbank EKR). Die Rufe wie auch die Musik waren laut, so dass sie in den umliegenden Wohnungen, deren Fenster wegen der Sommertemperaturen vorwiegend geöffnet waren, deutlich gehört wurden. Der Angeschuldigte sei sich dessen bewusst gewesen oder habe die Vernehmbarkeit des Geschehens mindestens bewusst in Kauf genommen. Durch sein Verhalten habe er andere Rassen als minderwertig betrachtet und diskriminiert, diese «Geisteshaltung» mindestens eventualvorsätzlich verbreitet sowie zu Hass und Diskriminierung gegenüber anderen Rassen aufgerufen.

Aufgrund all dieser Sachverhaltsumstände habe sich der Beschuldigte der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB strafbar gemacht, wofür er zu einer Busse von Fr. 500.- zu verurteilen sei.

Decisione

Der Angeschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB für schuldig befunden und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Die Probezeit zur Löschung des Strafregistereintrages wird auf ein Jahr angesetzt.