Caso 2005-009N
Grigioni
Cronistoria della procedura | ||
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2005 | 2005-009N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Ermittlungsverfahren ein. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Collettività |
Vittime | Nessuna indicazione sulla vittima |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Luoghi pubblici; Tempo libero / Sport |
Ideologia | Estremismo di destra |
Nach einem Eishockeyspiel kontrollierten zwei Angestellte der Bahnpolizei einen Besucher des Spiels wegen mutwilliger Sachbeschädigung. Dabei wurden sie von zum Teil vermummten Sympatisanten des zu Kontrollierenden umringt. Verschiedene Personen, darunter auch der Angeklagte, skandierten «Sieg Heil» und «Heil Hitler».
Der Angeklagte gibt zwar zu, diese Parolen skandiert zu haben, nicht aber zum Zeitpunkt der Bahnpolizeikontrolle. Stattdessen habe er sie anlässlich eines Skinhead-Konzertes zwei Monate zuvor dem Sänger der auftretenden Band zugerufen.
Die Strafverfolgungsbehörde hält in ihrem Entscheid fest, Parolen wie «Heil Hitler», «Sieg Heil» und dergleichen stellten weder einen Aufruf zur Diskriminierung, noch rassenfeindliche Propagandaaktionen, noch eine «Auschwitz-Lüge», noch eine Leistungsverweigerung dar. «Heil Hitler» sei eine Grussformel des Dritten Reiches gewesen und habe dem despotischen Führer des nationalsozialistischen Deutschland gegolten. Das Skandieren von Ausdrücken wie «Heil Hitler» oder «Sieg Heil» stelle - isoliert geäussert - keine Verbreitung von Ideologien dar. Sie seien, gemäss nicht widerlegbaren Angaben des Angeschuldigten, an den Sänger einer auftretenden Musikgruppe gerichtet gewesen. Dadurch sei niemand wegen seiner Rasse, Ethnie oder Religion diskriminiert worden.
Daher sei das Verfahren einzustellen.
Gegen einen weiteren Beteiligten wurde ein separates Strafverfahren geführt, siehe auch Entscheid 2005-010N. Datenbank EKR.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Ermittlungsverfahren wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB ein.