Caso 2006-025N
Soletta
Cronistoria della procedura | ||
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2006 | 2006-025N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
2006 | 2006-031N | 1. kantonale Instanz spricht den Angeklagten frei. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Autorità/Istanza | Autorità preposta al perseguimento penale; 1a istanza cantonale |
Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Etnia |
Domande specifiche sulla fattispecie | Fattispecie soggettiva |
Parole chiave | |
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Autori | Persone politiche |
Vittime | Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici |
Mezzi utilizzati | Scritti; Comunicazione elettronica |
Contesto sociale | Media (Internet incl.) |
Ideologia | Razzismo (nazionalità / origine) |
Der Beschuldigte machte in einem Zeitungsinterview folgende Aussage: «Zum Beispiel die Kosovo-Albaner: Sie legen eine Gewaltbereitschaft an den Tag, die wir hier so nicht kennen. Sogar die Integrationskommission hat kürzlich kapituliert.» Seine Mittäterin sagte: «Die Kosovo-Albaner nehmen sich nicht die Mühe, sich anzupassen. Sie wollen uns ihre Gewaltbereitschaft aufzwingen.»
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von CHF 500.-. Daraufhin erhob er Einsprache.
Die 1. kantonale Instanz heisst die Beschwerde gut und spricht den Angeklagten vom Vorwurf der Rassendiskriminierung frei. «Auch wenn [der Beschuldigte] nun durch seine Aussage einem Teil der hier lebenden Kosovoalbaner eine erhöhte Gewaltbereitschaft unterstellt, so erscheint diese Aussage, auch wenn über diesen Teil etwas Unvorteilhaftes geäussert wird, im Zusammenhang mit dem im Kosovo geltenden Gewohnheitsrecht als nicht übertrieben.»
Die Einsprache der Mittäterin wird im selben Strafverfahren behandelt, siehe Entscheid 2006-032N Datenbank EKR.
Der Beschuldigte machte in einem Zeitungsinterview folgende Aussage: «Zum Beispiel die Kosovo-Albaner: Sie legen eine Gewaltbereitschaft an den Tag, die wir hier so nicht kennen. Sogar die Integrationskommission hat kürzlich kapituliert.» Seine Mittäterin sagte: «Die Kosovo-Albaner nehmen sich nicht die Mühe, sich anzupassen. Sie wollen uns ihre Gewaltbereitschaft aufzwingen». Das Interview wurde vom Beschuldigten gegengelesen und anschliessend im Internet und in einer Zeitung publiziert.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde gelangte zum Schluss, die fragliche Aussage qualifiziere die Flüchtlinge aus dem Kosovo pauschal als Bevölkerungsgruppe, die zur Gewaltbereitschaft neige. Darin liege eine gegen die Menschenwürde verstossende Herabsetzung. Der Beschuldigte wurde zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt.
Daraufhin erhob der Beschuldigte Einsprache.
Decisione 2006-025N
Der Beschuldigte wird gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt.
Decisione 2006-031N
Der Angeklagte bestreitet nicht, dass die Kosovoalbaner eine geschützte Personengruppe im Sinne von Art. 261bis StGB und dass seine Äusserungen öffentlich erfolgt seien. Er habe im Vorfeld der Gemeindewahlen anlässlich eines Zeitungsinterviews ausgesagt, eine Multikultigesellschaft funktioniere nicht. Jedoch sei diese Aussage nicht ausländerfeindlich und auch keine Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB. Die verschiedenen Kulturen seien nicht vereinbar. Die Ausländer würden die hiesigen Gepflogenheiten nicht kennen und sie auch nicht lernen. Dann habe er das Beispiel der Kosovo-Albaner genannt.
Die 1. kantonale Instanz widmet sich im Einstieg der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Gemäss BGE 131 IV 23 erscheinen als eine Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt würden. Das Bundesgericht habe folgende Leitlinien festgelegt:
- die Strafbarkeit von Äusserungen beurteile sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsleser diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gäbe.- handle es sich um einen Text, so sei dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergäbe.
In casu ist gemäss der 1. kantonalen Instanz zu beachten, dass die Äusserungen des Angeklagten in einer politischen Auseinandersetzung erfolgt seien: Der Beschuldigte «wies mit seiner Aussage darauf hin, dass es kulturelle Unterschiede zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen gibt und nannte stellvertretend dafür die Kosovoalbaner. Dass es in der Schweiz gewisse kulturbedingte Integrationsprobleme auch mit Personen aus diesem Kulturkreis gibt, ist unbestritten, doch kann man nicht verallgemeinern und allen Kosovoalbanern ausnahmslos unterstellen, sie würden eine Gewaltbereitschaft an den Tag legen, wie wir sie hier so nicht kennen würden. Dies zu behaupten, lag mit Sicherheit auch dem Beschuldigten fern. Er machte seine Aussage anlässlich einer Befragung mit politischem Hintergrund und wies darauf hin, dass wegen der kulturellen Verschiedenheiten sogar die Integrationskommission der Stadt [ ] kapituliert habe.»
Das Gericht würdigt die Aussagen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in ihrem Gesamtzusammenhang: «Der Durchschnittsleser, auf den es hier ankommt, weiss, dass es innerhalb jeder Kultur Menschen gibt, die mehr oder weniger gewaltbereit sind. Es kann daher nicht angehen, [dem Beschuldigten] zu unterstellen, er habe mit seiner Aussage behauptet, ausnahmslos alle in der Schweiz lebenden Kosovoalbaner seien gewaltbereit.» Betrachte man die Aussage des Beschuldigten, vor dem Hintergrund der Lebensweise der Kosovoalbaner in ihrer Heimat, so sei zu beachten, dass neben dem staatlichen Recht das traditionelle Gewohnheitsrecht, der Kanun, nach wie vor eine hohe Akzeptanz finde. Dieses Gesetz sehe unter anderem immer noch die Blutrache für bestimmte Verhaltensweisen und eine Ungleichbehandlung der Frau vor, wie es in unserem Kulturkreis absolut unvorstellbar sei. «Auch wenn [der Beschuldigte] nun durch seine Aussage einem Teil der hier lebenden Kosovoalbaner eine erhöhte Gewaltbereitschaft unterstellt, so erscheint diese Aussage, auch wenn über diesen Teil etwas Unvorteilhaftes geäussert wird, im Zusammenhang mit dem im Kosovo geltenden Gewohnheitsrecht als nicht übertrieben.» Die vom Beschuldigten angebrachte Kritik an der Bevölkerungsgruppe der Kosovoalbaner stütze sich daher auf objektive Gründe und sei zudem sachlich geäussert worden, habe aber die Bevölkerungsgruppe trotz ihrer kulturell begründeten höheren Gewaltbereitschaft nicht als minderwertig dargestellt und somit nicht herabgesetzt.
In subjektiver Hinsicht beachtet das Gericht, dass der Beschuldigte mit seinen Aussagen nicht sämtliche in der Schweiz lebenden Kosovoalbaner gemeint habe und dies auch vom geneigten Durchschnittsleser nicht so habe verstanden werden können. Zudem habe er seine Kritik sachlich geäussert und diese auf objektive Gründe abgestützt. Es fehle somit am Vorsatz.
Der Beschuldigte wird somit vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freigesprochen.
Der Beschuldigte wird erstinstanzlich vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freigesprochen.