Caso 2006-027N
Turgovia
Cronistoria della procedura | ||
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2006 | 2006-027N | 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Jenisch, Sinti/Manouches, Rom |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Antiziganismo |
Der Angeklagte hat die beiden Geschädigten im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung in einem Restaurant mit «(huere) Scheren-» bzw. «Messerschleifer» sowie mit «(huere) Pfannen-» bzw. «Kesselflicker» betitelt. Zudem sagte er zu ihnen, dass es einmal «jemanden» gegeben habe, der mit «solchen» (wie ihnen) aufgeräumt habe. Der Vorfall wird vom Barkeeper bezeugt.
Das Gericht folgt der Meinung in der Anklageschrift, dass der Angeklagte im gesamten Kontext, obwohl er die Fahrenden nicht wörtlich genannt habe, was er jedoch gemäss den Geschädigten getan habe, mit «solchen» nur Fahrende (und Juden), mit «jemanden» nur Adolf Hitler gemeint haben kann. Dies wurde auch vom Barkeeper verstanden. Des Weiteren ist es sich mit der Anklageschrift einig, dass der Angeklagte die Geschädigten mit seinen Äusserungen in einem Restaurant für jedermann hörbar und somit öffentlich durch Worte wegen ihrer Rasse resp. Ethnie (Zugehörigkeit zum Volk der Fahrenden) in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert habe. Damit habe er sich der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB schuldig gemacht. Er wird zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt.
Der Angeklagte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt.