Caso 2006-039N

Beschimpfung im Restaurant: «alle Schwarzen sind Scheisse»

Basilea Città

Cronistoria della procedura
2006 2006-039N Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten.
2009 2009-036N Die 2. Instanz verurteilt den Angeklagten.
2009 2009-002N Die 2. Instanz weist die Berufung des Angeklagten ab.
2009 2009-035N Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Angeklagten gut und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico);
Fattispecie soggettiva
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Persone nere / PoC
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

In angetrunkenem Zustand zeigte der Angeklagte in einer Bar einer aus Kamerun stammende Frau seinen auf den Bauch tätowierten Schriftzug «ARYAN» und äusserte sich ihr gegenüber sinngemäss mit «White Power, Schlampe, hast du verstanden?» oder «Alle Schwarzen sind Scheisse». In der Folge wurde der Angeklagte von einem ebenfalls alkoholisierten Barbesucher, welcher die rassistisch motivierten Äusserungen wahrgenommen hatte, zurechtgewiesen und zu einer Entschuldigung aufgefordert. Daraufhin kam es zu einer Schlägerei zwischen den beiden.

Der Angeklagte verübte weitere Taten, auf die hier nicht näher eingegangen wird.

Den objektiven Tatbestand von Art. 261bis StGB sieht das Gericht als eindeutig erfüllt an: «Die in einem direkten Zusammenhang zu sehenden Ausdrücke «White Power», «Schlampe», und «Blacks müssen weg», vor allem aber «Alle Schwarzen sind Scheisse» zielten direkt auf eine gegen die Menschenwürde verstossende Herabsetzung von X einzig aufgrund ihrer schwarzen Hautfarbe». Auch das Element der Öffentlichkeit sei erfüllt, zumal eine Vielzahl von Personen die Äusserungen hätten wahrnehmen können. Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt.

Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, teilweise zum Nachteil einer Wehrlosen, versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Rassendiskriminierung, Tätlichkeiten, Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung sowie mehrfachem Konsum von Betäubungsmitteln zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten. Der Angeklagte reichte Appellation gegen dieses Urteil. Die 2. Instanz weist die Berufung des Angeklagten ab. Das Urteil der 1. Instanz wird bestätigt.

Der Angeklagte reicht gegen das Urteil der 2. Instanz Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben und auf die Vollziehbarerklärung der mit Urteil des Strafgerichts ausgesprochenen Gefängnisstrafe zu verzichten.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz den Anforderungen von Art. 50 StGB nicht genügt hat. Sie verwies nämlich bloss an die 1. Instanz, was für die Begründung nicht ausreichend ist. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Angeklagten gut und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

In fatto

In angetrunkenem Zustand beleidigte der Angeklagte in einer Bar eine aus Kamerun stammende Frau mit Bemerkungen, deren Wortlaut nicht exakt ermittelbar ist. Während er ihr seinen auf den Bauch tätowierten Schriftzug «ARYAN» zeigte, äusserte er sich ihr gegenüber sinngemäss mit «White Power, Schlampe, hast du verstanden?» oder «alle Schwarzen sind Scheisse». In der Folge wurde der Angeklagte von einem ebenfalls alkoholisierten Barbesucher, welcher die rassistisch motivierten Äusserungen wahrgenommen hatte, zurechtgewiesen und zu einer Entschuldigung aufgefordert. Daraufhin kam es zu einer Schlägerei zwischen den beiden.

Der Angeklagte verübte zudem weitere Taten, auf die hier nicht näher eingegangen wird.


Decisione 2006-039N

Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten.

In diritto

Der Angeklagte bestreitet mehr als «White Power» gesagt zu haben. Der an der Schlägerei beteiligte Zeuge bestätigt jedoch den Ausdruck «Schlampe» sowie «Blacks müssen weg» gehört zu haben. Für das Gericht ist es offensichtlich, dass der Angeklagte mehr als nur «White Power» gesagt haben muss, ansonsten hätte sich der Zeuge mit Bestimmtheit nicht eingemischt. Dessen Angabe im Ermittlungsverfahren, dass der Angeklagte auch «alle Schwarzen sind Scheisse» gesagt habe, erscheine deshalb als sehr plausibel. Deshalb erachtet das Gericht den Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt.

Den objektiven Tatbestand von Art. 261bis StGB sieht das Gericht als eindeutig erfüllt an: «… die in einem direkten Zusammenhang zu sehenden Ausdrücke ‹White Power›, ‹Schlampe›, und ‹Blacks müssen weg›, vor allem aber ‹alle Schwarzen sind Scheisse› zielten direkt auf eine gegen die Menschenwürde verstossende Herabsetzung von X einzig aufgrund ihrer schwarzen Hautfarbe,…». Auch das Element der Öffentlichkeit sei erfüllt, zumal diese Äusserungen in einem gut besuchten Lokal geäussert wurden und damit nicht nur von den bereits genannten Personen wahrgenommen wurden, sondern noch von einer Vielzahl weiterer Personen hätten wahrgenommen werden können. Auch der subjektive Tatbestand sei trotz der – ohnehin nicht mit letzter Konsequenz vorgetragenen - Verneinung eines rassistischen Hintergrundes erfüllt. Durch die Präsentation seines Bauchtattoos «ARYAN» habe der Angeklagte seine Gesinnung noch untermauert. In Bezug auf die Öffentlichkeit sei zumindest Eventualvorsatz anzunehmen (Anmerkung: der Angeklagte hat es für möglich gehalten oder zumindest in Kauf genommen, dass die Öffentlichkeit seine Tat wahrnimmt).

Das Gericht spricht den Angeklagten der Rassendiskriminierung schuldig. Im Zusammenhang mit der Schlägerei, auf die hier nicht näher eingegangen wird, wird er der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gesprochen.

Aufgrund weiterer Taten wird der Angeklagte zudem der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, teilweise zum Nachteil einer Wehrlosen, der Tätlichkeiten, des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt.

Der Angeklagte wird zu einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt. Zudem muss er CHF 1434.- Schadenersatz und CHF 600.- Genugtuung an den in der Schlägerei verletzten Zeugen entrichten.

Decisione

Der Angeklagte wird wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, teilweise zum Nachteil einer Wehrlosen, versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Rassendiskriminierung, Tätlichkeiten, Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung sowie mehrfachem Konsum von Betäubungsmitteln zu einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt. Zudem muss er CHF 1434.- Schadenersatz und CHF 600.- Genugtuung entrichten.


Decisione 2009-036N

Die 2. Instanz verurteilt den Angeklagten.

Decisione

Die 2. Instanz bestätigt das Urteil der 1. Instanz im Schuldpunkt und sprach den Angeklagten unter anderem wegen Rassendiskriminierung schuldig und verurteilt ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten.


Decisione 2009-002N

Die 2. Instanz weist die Berufung des Angeklagten ab.

Decisione

Die 2. Instanz weist die Berufung des Angeklagten ab. Das Urteil der 1. Instanz wird bestätigt.


Decisione 2009-035N

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Angeklagten gut und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Decisione

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Angeklagten gut und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.